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Generative AI: A global guide to key IP considerations
Artificial intelligence (AI) raises many intellectual property (IP) issues.
Germany | Publication | 十二月 2024
Mit der Entscheidung i.S. Illumina/Grail hat der EuGH für ein erhöhtes Maß an Planungssicherheit bei Transaktionen gesorgt. Im Kern entschied er, dass ein Mitgliedsstaat ohne eigene nationale Zuständigkeit für die Fusionskontrollprüfung eines Zusammenschlusses keine Verweisung dieser Prüfung an die EU-Kommission vornehmen kann. Dadurch schränkt der EuGH die Zuständigkeit der EU-Kommission zur Prüfung von Zusammenschlüssen erheblich ein und stärkt zugleich die Position von Unternehmen, die sich auf die Schwellenwerte der Fusionskontrollregelungen verlassen.
Im September 2020 gab Illumina Inc., ein auf genetische Analysen spezialisiertes US-Unternehmen, den geplanten Erwerb von Grail LLC, ebenfalls ein US-Unternehmen, das Bluttests für die Krebsfrüherkennung entwickelt, bekannt.
Der geplante Erwerb wurde weder bei der EU-Kommission noch bei einer nationalen Wettbewerbsbehörde innerhalb des Europäische Wirtschaftsraums zur Fusionskontrollprüfung angemeldet, da die beteiligten Unternehmen die jeweiligen Umsatzschwellen nicht erreichten.
Bei der EU-Kommission ging jedoch eine Beschwerde gegen den geplanten Erwerb ein, woraufhin sie die Mitgliedstaaten aufforderte, gemäß Art. 22 Fusionskontrollverordnung (FKVO) die Verweisung zur Prüfung des geplanten Zusammenschlusses an die EU-Kommission zu beantragen – dieser Aufforderung schlossen sich insgesamt sechs nationale Wettbewerbsbehörden an.
Infolgedessen gab die EU-Kommission dem Verweisungsantrag statt, untersagte den Zusammenschluss im Jahr 2022, verhängte ein Bußgeld in Höhe von 432 Millionen Euro gegen Illumina aufgrund eines vorzeitigen Vollzugs des Zusammenschlusses (sog. „Gun-Jumping“) und ordnete die Entflechtung des Zusammenschlusses an. Hiergegen klagte Illumina erfolglos vor dem EuG und wendete sich anschließend an den EuGH.
Der EuGH hob das Urteil des EuGs auf und erklärte die streitigen Beschlüsse der EU-Kommission für nichtig. Dabei unterstrich er, dass die jeweiligen Schwellenwerte der Fusionskontrolle, die eine Anmeldepflicht begründen oder ausschließen, „ein wichtiger Garant für Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit für die betroffenen Unternehmen sind“. Die Unternehmen müssten aufgrund dieser Voraussetzungen feststellen können, ob ein geplanter Zusammenschluss einem Vollzugsverbot unterliegt oder nicht - und falls ja, durch welche Behörde und unter welchen Verfahrensanforderungen der Zusammenschluss geprüft wird.
Art. 22 FKVO sei insofern kein Korrekturmechanismus zur Prüfung von Zusammenschlüssen, die die jeweiligen Schwellenwerte nicht erreichen. Vielmehr sei diese Regelung im vorliegenden Fall system- und methodenwidrig durch die EU-Kommission angewendet worden.
Das Urteil des EuGH schränkt die Zuständigkeit der EU-Kommission zur Prüfung von Zusammenschlüssen ein. Zwar besteht auch weiterhin die Möglichkeit, dass EU-Mitgliedstaaten einen Fall an die EU-Kommission verweisen, allerdings nur, wenn sie nach nationalem Recht für die Transaktion prüfungsbefugt sind.
Die EU-Kommission wollte durch ihr Vorgehen eine Lücke bei sog. „Killer Acquisitions“ – dem Erwerb hochbewerteter Start-ups mit wenig Umsatz durch Großkonzerne – schließen. Diesem Vorgehen schob der EuGH nunmehr einen Riegel vor. Nichtdestotrotz zeigt das Vorgehen der EU-Kommission, dass sie Killer Acquisitions für äußerst schädlich für den Wettbewerb hält und daher auch weiterhin versuchen wird, ein originäres Prüfrecht für diese Transaktionen zu erhalten, sei es durch die Auslegung der geltenden oder die Ergänzung neuer Prüfvoraussetzungen.
Ein ähnliches Bild zeigt sich indes auch in einigen EU-Mitgliedsstaaten, die über ex-officio Aufgreifmöglichkeiten Zusammenschlüsse einer Fusionskontrolle unterziehen, die die jeweiligen Umsatzschwellenwerte nicht erreichen – entsprechende Regelungen gibt es u.a. in Dänemark, Italien und Schweden.
Dieser besondere Fokus auf Killer Acquisitions macht die Prüfung von Fusionskontrollanmeldepflichten auch bei kleineren Zielgesellschaften besonders wichtig, auch wenn die Entscheidung des EuGH insofern für mehr Planungssicherheit gesorgt hat.
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