Überblick
Die Namensgebung eines Fonds ist ein wichtiges Marketingtool. Der Name ist für gewöhnlich die allererste Eigenschaft, die Investoren sehen und bewerten können. Gleichzeitig richten Investoren ihre Portfolios zunehmend nach ESG-Strategien aus, was sich in der Nachfrage nach Fonds mit ESG-Bezügen widerspiegelt. Gepaart mit den nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungspflichten steigt laut der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) allerdings auch das Risiko von sog. Greenwashing. Das gelte insbesondere, wenn Fondsnamen ESG- und nachhaltigkeitsbezogene Begriffe enthalten obwohl keine dieser Benennung entsprechenden Nachhaltigkeitsstandards eingehalten werden.
Aus diesem Grund konsultiert die ESMA seit kurzem Leitlinien zu Fondsnamen mit ESG- und nachhaltigkeitsbezogenen Begriffen. Diese sollen dann als Ergänzung ihrer prinzipienbasierten Vorgaben aus dem „Supervisory briefing: Sustainability risks and disclosures in the are of investment management“ dienen.
Welchen Anwendungsbereich sollen die Leitlinien haben?
Das Konsultationspapier knüpft an Regelungen in den Richtlinien zu AIFM und OGAW sowie dem grenzüberschreitenden Vertrieb von Fonds an, die unter anderem Grundsätze für Geschäftsaktivitäten (insbesondere ehrlich und fair) und Marketingmitteilungen (fair, eindeutig und nicht irreführend) enthalten. Wichtig ist außerdem, dass die Leitlinien die vorgeschriebenen Anforderungen der Offenlegungsverordnung nicht modifizieren.
Welche Vorgaben sollen die Leitlinien enthalten?
Generell dürfen Fondsnamen in entsprechenden Fondsdokumenten oder Marketingmitteilungen nicht irreführend sein, sondern müssen mit der tatsächlichen Berücksichtigung von ESG-Faktoren im Einklang stehen. Daher sollen ESG- und nachhaltigkeitsbezogene Begriffe nur dann in Fondsnamen verwendet werden, wenn sie in materieller Hinsicht derart Berücksichtigung finden, wie es in der Fondsdokumentation beschrieben wird.
Die ESMA teilt ihre Gedanken zur Vorgehensweise und macht Vorschläge, die teilweise explizit von entsprechendem Feedback abhängen.
Fondsnamen und ihre Schwellenwerte
ESG-bezogene Begriffe |
„Nachhaltig“ oder verwandte Begriffe |
„Impact“ oder verwandte Begriffe |
80% der Investitionen im Einklang mit verbindlichen ökologischen/sozialen Merkmalen bzw. nachhaltigen Investitionszielen |
80% der Investitionen im Einklang mit verbindlichen ökologischen/sozialen Merkmalen bzw. nachhaltigen Investitionszahlen |
80% der Investitionen im Einklang mit verbindlichen ökologischen/sozialen Merkmalen bzw. nachhaltigen Investitionszahlen |
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Mindestens 50% hiervon in nachhaltige Investitionen (Art 2 Nr. 17) der Offenlegungsverordnung
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Mindestens 50% hiervon in nachhaltige Investitionen (Art 2 Nr. 17) der Offenlegungsverordnung
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Investitionen im Schwellenwert mit Absicht positiver, messbarer sozialer oder ökologischer Auswirkung neben finanzieller Rendite
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Safeguards für verbleibende Investitionen: inkl. Ausschlusskriterien (ggfs. solche für Paris-orientierte Benchmarks gem. Benchmark-Verordnung)
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Neben der Regelung zu „Impact“ Fonds wird insbesondere Feedback dazu gesucht, ob Fonds mit einem Index als Referenzbenchmark die oben genannten Schwellenwerte ebenfalls einhalten sollten.
Ab wann sind die Leitlinien zu berücksichtigen?
Es handelt sich bislang lediglich um ein Konsultationspapier, das jederzeit Änderungen unterliegen kann und noch bis zum 20. Februar 2023 konsultiert wird.
Die ESMA schlägt vor, dass die Leitlinien drei Monate nach der finalen Veröffentlichung Anwendung finden. Außerdem soll für bereits zuvor aufgelegte Fonds ein Übergangszeitraum von sechs Monaten gelten. Dabei sollten diese Fonds entweder ihre Investitionen an die Schwellenwerte anpassen oder aber ihren Fondsnamen ändern.
Insbesondere durch die relativ hohen Schwellenwerte zeigt sich der grundsätzlich strenge Ansatz der ESMA zum Thema Greenwashing bei der Fondsbenennung, sodass die Entwicklung trotz möglicher Änderungen im Blick behalten werden sollte.