Am 6. September 2021 hat das Bundesministerium der Finanzen einen Entwurf einer Verordnung über Kryptofondsanteile (KryptoFAV) zur Konsultation veröffentlicht. Stellungnahmen zu dem Verordnungsentwurf können bis zum 1. Oktober 2021 abgegeben werden.

Zweck des Verordnungsentwurfs ist die weitere Förderung des Fondsstandortes Deutschland durch Schaffung der Rechtsgrundlagen zur Begebung von Kryptofondsanteilen. Dazu soll zum einen den Anbietern von Investmentfonds die Möglichkeit eröffnet werden, elektronische Anteilscheine künftig auch durch Eintragung in ein Kryptowertpapierregister als so genannte Kryptofondsanteile zu begeben sowie sichergestellt werden, dass stets die Verwahrstelle des Investmentfonds selbst als registerführende Stelle dieses Kryptowertpapierregisters fungiert. Vor allem für Spezialfonds, deren Anteile von Anlegern dauerhaft gehalten werden, könnte die nun vorgesehene Erweiterung eine kryptographische Option zur Begebung von Anteilen ohne Einbindung eines Zentralverwahrers darstellen.

Zwar wurde bereits mit dem am 4. Juni 2021 in Kraft getretenen Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren (eWpG) durch Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) die Möglichkeit geschaffen, auch elektronische Anteilscheine an Investmentvermögen in der Rechtsform des Sondervermögens zu begeben, die in ein zentrales Register eingetragen werden, nicht jedoch in ein Kryptowertpapierregister.

§ 1 KryptoFAV bestimmt nunmehr, dass Anteile an Sondervermögen auch als Kryptofondsanteile begeben werden können, d. h. als elektronische Anteilscheine, die in ein Kryptowertpapierregister eingetragen sind.

Dazu werden in § 2 KryptoFAV die in der Ermächtigungsgrundlage des § 95 Abs. 5 KAGB aufgeführten Vorschriften für entsprechend anwendbar erklärt. An die Stelle des elektronischen Wertpapiers, der Emissionsbedingungen und des Berechtigten treten dabei der elektronische Anteilschein, die Anlagebedingungen bzw. der Anleger.

Nach § 3 KryptoFAV ist bei Kryptofondsanteilen abweichend von § 16 Abs. 2 eWpG die Verwahrstelle einzig mögliche registerführende Stelle. Damit soll die Verwahrstelle in die Lage versetzt werden, im Verhältnis zum Anleger ihren Aufgaben nach §§ 68 ff. und 80 ff. KAGB nachzukommen.

Der zwar knappe, aber durchaus zu begrüßende Konsultationsentwurf lässt jedoch einige Fragen offen, wie z. B. das Verhältnis von § 3 KryptoFAV zu § 97 Abs. 1 KAGB, der für Inhaberanteilscheine die Einbindung einer Wertpapiersammelbank oder eines Zentralverwahrers zur Sammelverwahrung vorsieht.

Eine detaillierte Analyse muss hier am Ende im Lichte des eWpG, KAGB sowie des Referentenentwurfs der Verordnung über Anforderungen an elektronische Wertpapierregister (eWpRV) erfolgen und wird Gegenstand einer ausführlicheren Publikation sein.



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