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Generative AI: A global guide to key IP considerations
Artificial intelligence (AI) raises many intellectual property (IP) issues.
Global | Publication | October 2020
Am 19. September 2020 legte das BMJV den lang ersehnten und zuletzt aufgrund der COVID-19 Gesetzgebung verzögerten Referentenentwurf für ein Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungsrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG) vor.
Das neue Gesetz soll zum 1. Januar 2021 in Kraft treten und dient in erster Linie der Umsetzung der EU-Richtlinie zum präventiven Restrukturierungsrahmen (EU) 2019/1023. Die signifikante Gesetzesreform hat Änderungen zahlreicher aktueller Gesetze zur Folge, insbesondere der InsO, des COVInsAG sowie des AktG und des GmbHG und wird voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf den Bereich der sog. Distressed Situationen entfalten. Herzstück des Referentenentwurfs ist das neue Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) mit einer Reihe von Regelungen zu vorinsolvenzrechtlichen Restrukturierungsinstrumenten.
Noch ist der Konsultationsprozess zu dem Referentenentwurf in vollem Gange und es ist abzuwarten, welche Änderungen sich im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens noch ergeben werden. Die nachfolgende Darstellung beruht auf dem Stand des Referentenentwurfs vom 19. September 2020.
Der Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen (SRR) soll Unternehmen, die drohend zahlungsunfähig sind, alternative Sanierungslösungen bieten, welche weder die Zustimmung aller Gläubiger, noch ein formales Insolvenzverfahren voraussetzen. Durch eine frühzeitig eingeleitete und gut vorbereitete Sanierung auf der Grundlage eines von den Gläubigern mehrheitlich angenommenen Restrukturierungsplans soll die drohende Zahlungsunfähigkeit abgewendet werden. Für Unternehmen, die bereits akut zahlungsunfähig oder überschuldet sind, steht der SRR grundsätzlich nicht zur Verfügung. Eine vorübergehende Ausnahmeregelung soll für Unternehmen gelten, deren Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht.
Bisher hatten nach deutschem Insolvenzrecht die Unternehmen in der Krise lediglich die Wahl zwischen einer einvernehmlichen außergerichtlichen Einigung mit allen Gläubigern oder dem formellen Insolvenzverfahren, das meistens mit erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen für die Beteiligten, hohen Kosten und Reputationsschaden verbunden ist. Diese Lücke soll nun geschlossen werden, denn der SRR ist nicht als integriertes Verfahren konzipiert, sondern vielmehr als ein modularer Verfahrensrahmen, dessen Elemente ein sanierungswilliges Unternehmen einzeln in Anspruch nehmen kann.
Damit sich der SRR nahtlos in die bestehenden Verfahrensalternativen einfügt, sollen zum einen die Insolvenzantragsgründe der drohenden Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung besser voneinander abgegrenzt und zum anderen die Voraussetzungen für die Einleitung eines Eigenverwaltungsverfahrens weiter präzisiert werden. Bei Letzterem fließen auch die Erkenntnisse aus der ESUG Evaluierung ein.
Der SRR ist als modulares Verfahren mit der Möglichkeit der Hinzuziehung eines Gerichts ausgestaltet. Ein formales Eröffnungsverfahren, in dem die Eröffnungsvoraussetzungen gerichtlich zu prüfen sind, ist nicht vorgesehen. Dem Unternehmen obliegt daher zur Inanspruchnahme des SRR lediglich die Pflicht, dem zuständigen Restrukturierungsgericht das Restrukturierungsvorhaben schriftlich anzuzeigen. Mit der Anzeige wird die Restrukturierungssache rechtshängig. Die Anzeige soll insbesondere die Darstellung des Restrukturierungskonzeptes sowie weitere bestimmte Angaben enthalten, die dem zuständigen Gericht ermöglichen sollen, sich einen ersten Überblick über den aktuellen Stand der Restrukturierungsmaßnahmen zu verschaffen.
Für die Inanspruchnahme des SRR wird eine neue Gerichtszuständigkeit eingeführt, nämlich die des Restrukturierungsgerichts. Das Restrukturierungsgericht ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat. Wenn dieses Amtsgericht nicht für Regelinsolvenzsachen zuständig ist, ist hingegen das Amtsgericht zuständig, welches für Regelinsolvenzsachen am Sitz des Oberlandesgerichts zuständig ist. Dadurch soll eine Gerichtskonzentration mit erforderlicher Expertise und Erfahrung gewährleistet werden.
Die gerichtliche Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten soll nicht der Regelfall sein. Sie ist lediglich in Sonderfällen notwendig, insbesondere wenn Rechte von Verbrauchern oder von mittleren, kleinen und Kleinstunternehmen betroffen sind, eine Vertragsbeendigung beantragt wird oder der Restrukturierungsplan überwacht werden soll (sog. notwendige Bestellung). Unabhängig von der notwendigen Bestellung können die Gläubiger mit 25 % der Stimmmehrheit oder das Unternehmen selbst die Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten beantragen (sog. fakultative Bestellung).
Hauptaufgabe des Restrukturierungsbeauftragten soll die Prüfung sein, ob Umstände vorliegen, die die Aufhebung der Restrukturierungssache rechtfertigen. Das Gericht kann darüber hinaus weitergehende Befugnisse an den Restrukturierungsbeauftragten übertragen. Eine allumfassende Aufsicht wie im Insolvenzverfahren ist hingegen nicht vorgesehen.
Ein Unternehmen in der Krise soll im vorinsolvenzlichen Stadium zusätzlich die Möglichkeit haben, einen gerichtlich bestellten Sanierungsmoderator in Anspruch zu nehmen. Dieser soll das Unternehmen bei finanziellen Schwierigkeiten in den relevanten Fragestellungen sowie der Ausarbeitung eines Sanierungskonzepts unterstützen. Die Bestellung erfolgt zunächst für einen Zeitraum von drei Monaten, kann aber auf Antrag des Unternehmens und mit Zustimmung der betroffenen Gläubiger um bis zu weitere drei Monate verlängert werden. Wird die Restrukturierungssache rechtshängig, kann der Sanierungsmoderator auch als Restrukturierungsbeauftragter bestellt werden.
Das Unternehmen in der Krise kann frei wählen, ob und welche gerichtlichen Verfahrenshilfen in Anspruch genommen und beantragt werden sollen. In Betracht kommen insbesondere:
Die Möglichkeiten zur Insolvenzanfechtung sollen während der Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache stark eingeschränkt werden. Insbesondere soll die Annahme eines sittenwidrigen Beitrags zur Insolvenzverschleppung oder eines Vorsatzes der Gläubigerbenachteiligung nicht darauf gestützt werden können, dass der handelnde Gläubiger Kenntnis von der Einleitung des SRR und somit von der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens hatte.
Während der Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache ruht die Insolvenzantragspflicht des Unternehmens. Sie wird jedoch durch die Pflicht zur unverzüglichen Anzeige des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung bei Gericht ersetzt.
Bei der Ermittlung der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung führt dies zu der Besonderheit, dass bei hinreichenden Aussichten auf eine Annahme des Restrukturierungsplans die Forderungen nur in der Höhe zugrunde gelegt werden können, in der sie nach Umsetzung des Restrukturierungsplans verbleiben würden. Insofern hätte ein Restrukturierungsplan, welcher kurz vor der Annahme steht, eine positive Auswirkung auf die Beurteilung des Risikos einer Zahlungsunfähigkeit.
Die Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache schränkt die Möglichkeit der Vertragspartner des Unternehmens ein, sich aufgrund der Einleitung des SRR von Verträgen zu lösen, Leistungsverweigerungsrechte geltend zu machen oder Forderungen fällig zu stellen.
Gleichzeitig erhält das zu restrukturierende Unternehmen das Recht, beim Restrukturierungsgericht zu beantragen, dass einzelne gegenseitige, beidseitig nicht vollständig erfüllte Verträge beendet werden. Insbesondere diese Vorschrift wird aktuell kontrovers diskutiert, da unter zivilrechtlichen Grundsätzen höchste Anforderungen an Vertragsanpassungen zu stellen sind.
Kernelement des SRR ist der Restrukturierungsplan. Die Sanierung mit Hilfe des SRR ist primär auf die Befriedigung der Gläubiger ausgerichtet. Somit steht nicht der Erhalt des Unternehmens im Vordergrund. Mit dem Restrukturierungsplan soll darauf reagiert werden, dass bei drohender Zahlungsunfähigkeit eine vollständige Begleichung der Gläubigerforderungen gefährdet ist.
In den Restrukturierungsplan müssen nicht alle Gläubiger einbezogen werden. Das Unternehmen kann entscheiden, welche Gläubigergruppen in dem Restrukturierungsplan berücksichtigt werden (sog. Planbetroffene). Die Auswahl muss allerdings nach sachgerechten vorbestimmten Kriterien erfolgen. Ausgenommen sind ausdrücklich Forderungen von Arbeitnehmern sowie Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen und Geldstrafen. Gläubiger dieser Forderungen dürfen nicht in den Plan einbezogen werden.
Der Mindestinhalt des Restrukturierungsplans wird vorgeschrieben. Er muss in einen darstellenden und einen gestaltenden Teil gegliedert werden. Im darstellenden Teil wird das Restrukturierungskonzept, insbesondere die Begründung der Gruppenbildung sowie die Planbedingungen wie Laufzeit, Finanzierung, Umschuldungen etc. erläutert, wohingegen im gestaltenden Teil dessen Rechtsfolgen für die Rechtsverhältnisse und Forderungen der Gläubiger sowie die Planumsetzung ausgeführt werden. Dem Plan muss außerdem eine Stellungnahme des Unternehmens über die eigene Rentabilität nach Umsetzung des Plans und eine Auflistung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Unternehmens hinzugefügt werden. Zur besseren Orientierung wird auf der Internetseite des BMJV eine Checkliste für Restrukturierungspläne veröffentlicht werden, die sich in erster Linie an kleine und mittlere Unternehmen richtet.
Für die Annahme des Restrukturierungsplans ist eine qualifizierte Summenmehrheit von 75 % je Gläubigergruppe erforderlich. Das Stimmrecht bestimmt sich somit nach dem Betrag der Forderung oder im Falle von Inhabern von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten nach der Beteiligung am Kapital des Unternehmens. Jede Gruppe stimmt gesondert ab und die Summenmehrheit muss in jeder Gruppe gegeben sein. Eine Kopfmehrheit ist nicht erforderlich.
Wird die Mehrheit in einer Gruppe nicht erreicht, gilt die Zustimmung dieser Gruppe dennoch als erteilt, wenn die Gruppe durch den Restrukturierungsplan voraussichtlich nicht schlechter stünde als ohne den Plan, die Gruppe angemessen an dem wirtschaftlichen Wert beteiligt wird und die Mehrheit der Gruppen für den Plan gestimmt hat (sog. cross-class cram-down).
Die Planabstimmung kann von dem Unternehmen selbst organisiert werden oder aber auf Antrag vor Gericht stattfinden. Wurde ein Restrukturierungsbeauftragter notwendigerweise bestellt, soll ihm die Entscheidung darüber obliegen, wie über den Plan abgestimmt wird. Darüber hinaus kann im Restrukturierungsplan vorgesehen werden, dass die Abstimmung unter Einsatz von Fernkommunikationsmitteln durchgeführt wird.
Der Restrukturierungsplan entfaltet grundsätzlich seine Wirkung, ohne dass er von einem Restrukturierungsgericht bestätigt wird. Allerdings kann auf Antrag des Unternehmens eine gerichtliche Planbestätigung eingeholt werden. Diese kann nur dann versagt werden, wenn das Unternehmen nicht drohend zahlungsunfähig ist, die Verfahrensvorschriften nicht eingehalten wurden oder die Verpflichtungen aus dem Restrukturierungsplan von dem Unternehmen offensichtlich nicht erfüllt werden können. Darüber hinaus können die Planbetroffenen, die gegen den Restrukturierungsplan gestimmt haben, die Versagung der Planbestätigung beim Gericht beantragen, wenn sie durch den Plan voraussichtlich schlechter gestellt wären als sie ohne den Plan stünden (Minderheitenschutz). Gegen die Planbestätigung kann jeder Planbetroffene das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde einlegen, welche jedoch keine aufschiebende Wirkung entfaltet.
Der Restrukturierungsplan entfaltet nur gegenüber den Planbetroffenen Rechtswirkung. Mit der Bestätigung des Restrukturierungsplans treten die im gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen ein. Keine Auswirkungen hat der Plan auf dingliche und persönliche Sicherheiten mit Ausnahme gruppeninterner Drittsicherheiten.
Maßnahmen, welche zum Vollzug des Restrukturierungsplans vorgenommen werden, sind grundsätzlich nicht anfechtbar, wenn der Plan rechtskräftig gerichtlich bestätigt wurde. Außerdem sind Restrukturierungspläne unzulässig, die zum Verlust von mehr als 25 % der Arbeitsplätze führen würden.
Das Unternehmen kann im SRR die gerichtliche Anordnung von Stabilisierungsmaßnahmen (Stabilisierungsanordnung oder Moratorium) zwecks Erreichung des Restrukturierungsziels beantragen, die sowohl eine Vollstreckungs- als auch eine Verwertungssperre umfassen können. Dabei handelt es sich um eine gerichtliche Durchsetzungssperre, wodurch Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen das Unternehmen oder die Verwertung eines Gegenstandes des Unternehmens während der Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache untersagt werden.
Die Anordnung des Moratoriums kann für bis zu drei Monate erfolgen. Ausnahmsweise kann die Vollstreckungs- und Verwertungssperre durch eine Folge- oder Neuanordnung um einen Monat auf insgesamt vier Monate verlängert werden, wenn das Planangebot bereits unterbreitet wurde und mit der Planannahme innerhalb dieses Monats zu rechnen ist. Eine weitere Verlängerung auf insgesamt maximal acht Monate ist hingegen nur zulässig, wenn ein von den Gläubigern angenommener Plan dem Gericht zur Bestätigung vorgelegt wurde und die Bestätigungsfähigkeit nicht offensichtlich ausgeschlossen ist.
Das Moratorium kann im Grundsatz alle Forderungen, mit Ausnahme von Forderungen aus Finanzdienstleistungsverträgen, umfassen.
Während des Moratoriums ist das Recht der Gläubiger, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens zu beantragen, ausgesetzt.
Bereits die Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache und somit auch die Anordnung des Moratoriums schränkt die Möglichkeit der Vertragspartner des Unternehmens ein, sich aufgrund des eingeleiteten SRR von Verträgen zu lösen, Leistungsverweigerungsrechte geltend zu machen oder Forderungen fällig zu stellen. Gläubiger können sich deshalb nicht auf Lösungsklauseln und Zurückbehaltungsrechte aufgrund des SRR berufen. Entgegenstehende Vereinbarungen sind unwirksam. Während des Moratoriums gilt dies auch im Hinblick auf rückständige Leistungen des Unternehmens. Demnach können Gläubiger keine entsprechenden Gestaltungsrechte allein aus dem Grund ausüben, weil das Unternehmen seiner Leistungspflicht noch nicht nachkam.
Tritt die drohende Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens ein, sind die Vertretungsorgane verpflichtet, im Interesse der Gläubiger zu handeln. Erst in zweiter Linie sollen die Interessen der Anteilseigner zu berücksichtigen sein. Bei der Pflicht zur Wahrung der Gläubigerinteressen handelt es sich weder um eine rigorose Insolvenzantragspflicht noch um ein striktes Zahlungsverbot. Die Pflicht soll vielmehr dem Umstand Rechnung tragen, dass sich die drohende Zahlungsunfähigkeit in unterschiedlichen Krisenstadien verwirklichen kann und jeweils andere Maßnahmen zur Bewältigung der Krise erforderlich sind. Dabei gilt der Grundsatz, dass sich mit zunehmender Vertiefung der Krise der Pflichtenkreis der Geschäftsleitung verdichtet, bis hin zu konkreten Handlungs- oder Unterlassungspflichten zum Schutz der Gläubigerinteressen.
Die Pflicht trifft jedes Mitglied der zur Geschäftsführung des Unternehmens berufenen und vertretungsberechtigten Organe. Außerdem werden die zur Beaufsichtigung der Geschäftsleitung betrauten Organe verpflichtet, die Handlungen der Geschäftsleitung auf die Wahrung der Gläubigerinteressen zu kontrollieren. Bei schuldhafter Pflichtverletzung haftet die Geschäftsführung (und bei Verletzung der Aufsichtspflicht auch das Überwachungsorgan) dem Unternehmen auf Schadensersatz, es sei denn, sie hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. Diese Innenhaftung verdichtet sich bei Rechtshängigkeit von SRR-Verfahren zu einer Außenhaftung, d.h. zu einer Haftung auch gegenüber den Gläubigern.
Des Weiteren sind die Geschäftsführer verpflichtet, die rechtshängige Restrukturierungssache mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Sanierungsgeschäftsführers zugunsten der Interessen der Gläubiger zu betreiben. Sie müssen Maßnahmen unterlassen, welche sich mit dem Restrukturierungsziel nicht vereinbaren lassen oder die Erfolgsaussichten der in Aussicht genommenen Restrukturierung gefährden. Mit dem Restrukturierungsziel ist es in der Regel nicht vereinbar, Forderungen zu begleichen oder zu besichern, die durch den Restrukturierungsplan gestaltet werden sollen.
Ein schwerwiegender Verstoß gegen die Pflicht zur gewissenhaften Betreibung des Vorhabens unter Wahrung der Interessen der Gläubiger kann zur Aufhebung der Restrukturierungssache führen.
Alle haftungsbeschränkten Unternehmen sind verpflichtet, ein Krisenfrüherkennungssystem einzurichten, welches Entwicklungen auf eine mögliche Gefährdung des Unternehmensfortbestandes überprüfen soll. Im Falle einer Gefährdung müssen Gegenmaßnahmen ergriffen und dem zur Überwachung berufenen Organ Bericht erstattet werden. Informationen über die Verfügbarkeit der von öffentlichen Stellen bereitgestellten Instrumentarien zur frühzeitigen Identifizierung von Krisen werden auf der Website des BMVJ zur Verfügung gestellt.
Neben der Einführung des StaRUG sieht der Referentenentwurf auch Änderungen der InsO vor. Ein insolvenzreifes Unternehmen soll künftig einen Anspruch auf ein Vorgespräch mit dem zuständigen Insolvenzgericht haben, wenn es mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllt: mind. EUR 6 Mio. Bilanzsumme, mind. EUR 12 Mio. Umsatz, mind. 50 Arbeitnehmer. Ein solches Vorgespräch soll der Klärung entscheidender Verfahrensfragen vor einer Insolvenzantragsstellung dienen.
Um die handelnden Organe zu entlasten, sollen Zahlungen, die im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen, trotz Vorliegens einer Überschuldung keine Haftung nach sich ziehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Zahlungen der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs dienen und die Geschäftsleitung gleichzeitig Maßnahmen zur Beseitigung der Überschuldung betreibt.
Des Weiteren wurden die Voraussetzungen für das Eigenverwaltungsverfahren überarbeitet. Es soll für das Insolvenzgericht ersichtlich sein, dass das insolvenzreife Unternehmen das Eigenverwaltungsverfahren rechtzeitig und gewissenhaft vorbereitet und an den Interessen der Gläubiger ausrichtet. Mit dem Antrag sollen daher bereits ein entsprechendes Konzept und ein Finanzplan vorgelegt werden.
Zur besseren Abgrenzung der drohenden Zahlungsunfähigkeit von einer Überschuldung soll für die Überschuldungsprüfung künftig ein Prognosezeitraum von einem Jahr zugrunde gelegt werden, wohingegen die Prüfung der drohenden Zahlungsunfähigkeit regelmäßig im Rahmen eines 2-Jahres-Prognosezeitraums erfolgen soll. Hierdurch besteht jedenfalls im zweiten Jahr des Prognosezeitraums keine Konkurrenz mehr zwischen den beiden Insolvenzantragsgründen.
Der maximale Zeitraum für die Antragspflicht bei Überschuldung wird außerdem auf sechs Wochen erhöht, damit die in Betracht kommenden Maßnahmen sorgfältig abgewogen werden können.Aufgrund der fortdauernden Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf eine Vielzahl von Unternehmen wurden im CovInsAG weitere Anpassungen im Hinblick auf den Überschuldungstatbestand und die Zugangsvoraussetzungen zum Schutzschirmverfahren und zu den Instrumenten des SRR vorgenommen. Zum einen soll der Prognosezeitraum für die Überschuldungsprüfung bis zum 31. Dezember 2020 auf einen Zeitraum von vier Monaten verkürzt werden, wenn die Überschuldung nachweislich auf die Pandemie zurückzuführen ist. Zum anderen sollen die Zugangsvoraussetzungen zum Schutzschirmverfahren und zu den Instrumenten des SRR für Unternehmen, welche sich aufgrund der COVID-19 Pandemie in einer finanziellen Krise befinden, dahingehend erleichtert werden, dass diese Verfahren und Instrumente trotz Vorliegens einer Zahlungsunfähigkeit beantragt werden können.
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