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Airline Economics Growth Frontiers, Dublin
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Germany | Publication | December 2023
Mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz unterwirft der deutsche Gesetzgeber die Märkte für notleidende Kredite (Non-Performing Loans – NPL) einer weitreichenden Regulierung.
Mit der Reform werden vor allem die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer (Credit Servicers Directive – CSD) in nationales Recht überführt. Als Kernstück wird hierzu ein neuer Rechtsakt zur Umsetzung der CSD verkündet: das Kreditzweitmarktgesetz (KrZwMG). Neben der Einführung dieses neuen Gesetzes erfasst die Reform aber auch bestehende Finanzaufsichtsgesetze und nimmt dort Anpassungen mit unterschiedlichem Hintergrund vor.
Das Gesetzgebungsverfahren ist besonders eilbedürftig: Nach der CSD soll die nationale Umsetzung der Richtlinie bereits ab dem 30. Dezember 2023 gelten. Der Bundestag hat den Entwurf für das „Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzmarktrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz)“ am 14. Dezember angenommen. Nach Zustimmung des Bundesrats und Verkündung im Bundesgesetzblatt wird die Reform damit aller Voraussicht nach noch in 2023 in Kraft treten.
Das neue KrZwMG hat zwei Schwerpunkte:
Der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) werden unter dem KrZwMG Aufsichtsbefugnisse zur Überwachung der Kreditzweitmärkte eingeräumt. Die Behörde wird ein Register der zugelassenen Kreditdienstleistungsinstitute führen. Gravierende Verstöße gegen die Verpflichtungen aus dem KrZwMG können mit Bußgeldern oder sogar strafrechtlich geahndet werden.
Für Kreditdienstleistungsinstitute wird zudem ein System des Europäischen Passes eingeführt: Nach Durchführung eines Anzeigeverfahrens im Herkunftsmitgliedstaat dürfen Kreditdienstleistungsinstitute aus dem EWR-Ausland in Deutschland und umgekehrt Kreditdienstleistungsinstitute aus Deutschland im EWR-Ausland Kreditdienstleistungen ohne zusätzliche Erlaubnis im Aufnahmemitgliedstaat erbringen.
§ 1 KrZwMG stellt zunächst klar, dass das gesamte Kreditzweitmarktgesetz nur auf notleidende Kredite Anwendung findet. Definiert wird der Begriff unter Verweis auf die Einstufung als „notleidende Risikoposition“ im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Capital Requirements Regulation – CRR). Eine derartige Einstufung erfolgt etwa bei Verbindlichkeiten, die mehr als 90 Tage überfällig sind. Der neue Rechtsakt greift daher nicht für den Verkauf von Performing Loans und darauf bezogene Dienstleistungen.
Die NPL müssen darüber hinaus ursprünglich durch ein Kreditinstitut ausgereicht worden sein. Das Gesetz ist ausdrücklich nicht anzuwenden auf Kredite, die von sonstigen Personen gewährt wurden (wie z.B. den immer bedeutender werdenden Darlehensfonds).
Im Rahmen der Verhaltenspflichten, vor allem aber für den Anwendungsbereich der neuen Erlaubnispflicht, spielt darüber hinaus der Begriff der Kreditdienstleistungen eine wesentliche Rolle. Erfasst werden von dem Begriff in Bezug auf verkaufte NPL:
1. Informations- und Mitteilungspflichten des verkaufenden Kreditinstitutes (§ 6 KrZwMG)
Als erster Schwerpunkt zielt das KrZwMG mit verschiedenen Verhaltenspflichten auf einen Informationsaustausch unter den Akteuren des Kreditzweitmarkts ab.
Zum einen sind Kreditinstitute verpflichtet, vor dem Verkauf eines notleidenden Kreditvertrags oder der Ansprüche des Kreditgebers hieraus dem potenziellen Kreditkäufer Pflichtinformationen über den notleidenden Kredit sowie über etwaige Sicherheiten zur Verfügung zu stellen. Der potenzielle Käufer wird verpflichtet, die ihm zur Verfügung gestellten Informationen und Geschäftsdaten vertraulich zu behandeln und zu schützen.
Zum anderen haben Kreditinstitute, welche notleidende Kreditverträge oder Ansprüche hieraus übertragen, der BaFin und der Deutschen Bundesbank (Bundesbank) oder (bei direkter Aufsicht) der Europäischen Zentralbank (EZB) mindestens halbjährlich einen Katalog an Daten zu den übertragenen Krediten zu melden.
2. Pflicht zur Beauftragung eines Kreditdienstleisters (§ 7 KrZwMG)
Kreditkäufer, welche nicht selbst Kreditdienstleister sind, haben beim Erwerb einen Kreditdienstleister zu beauftragen, sofern der Kreditvertrag mit natürlichen Personen oder mit Kleinst-, kleinen und mittleren Unternehmen geschlossen wurde. Dasselbe gilt für einen Kreditkäufer aus einem Drittstaat.
3. Mitteilungspflichten des Kreditkäufers (§ 8 KrZwMG)
Wird ein Kreditdienstleister beauftragt, so hat der Kreditkäufer oder sein Vertreter BaFin und Bundesbank spätestens am Tag des Beginns der Leistungserbringung den Namen und die Anschrift des Kreditdienstleisters mitzuteilen. Bei einem Wechsel des Dienstleisters sind diese Daten des neuen Dienstleisters spätestens am Tag des Wechsels zu melden. Bei einer Weiterveräußerung hat der Kreditkäufer BaFin und Bundesbank Pflichtangaben zu dem neuen Kreditkäufer zu melden.
4. Pflichten gegenüber Kreditnehmern (§§ 28 ff. KrZwMG)
Das KrZwMG führt überdies auch Vorgaben zum Schutz der Kreditnehmer ein. Kreditkäufer und Kreditdienstleister müssen sicherstellen, dass sie stets nach Treu und Glauben handeln und Kreditnehmer fair behandeln. Sie dürfen mit den Kreditnehmern nicht in einer Weise kommunizieren, die eine Schikane, Nötigung oder unangemessene Beeinflussung darstellt. Kreditdienstleister müssen zudem Verfahren für die Bearbeitung von Beschwerden der Kreditnehmer einrichten.
Zur ordnungsgemäßen Behandlung der Kreditnehmer gibt das KrZwMG insbesondere vor, dass der Kreditkäufer oder der Kreditdienstleister dem Kreditnehmer vor der ersten Beitreibung einer Forderung und auf dessen Verlangen wesentliche Informationen zur Verfügung zu stellen hat, darunter insbesondere den noch offenen Betrag aus den übertragenen Kreditverträgen und Forderungen.
1. Erlaubnispflicht (§ 10 KrZwMG)
Als zweiter Schwerpunkt unterwirft das KrZwMG Anbieter von Kreditdienstleistungen in Bezug auf verkaufte notleidende Bankkredite einer Erlaubnispflicht und einer laufenden Beaufsichtigung als Kreditdienstleistungsinstitut.
Nach § 10 KrZwMG bedarf der schriftlichen oder elektronischen Erlaubnis der BaFin, wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäfts-betrieb erfordert, Kreditdienstleistungen erbringen will. Die Vorschrift ist angelehnt an die Erlaubnispflichten unter anderen Rechtsakten des Finanzaufsichtsrechts wie dem Kreditwesengesetz (KWG), dem Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) oder dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG).
Die Erlaubnis kann Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft erteilt werden, sofern sich ihr Sitz oder ihre Hauptverwaltung im Inland befindet. Die für die Antragstellung erforderlichen umfangreichen Angaben und Unterlagen zum Antragsteller, seinen Geschäftsleitern und den Inhabern einer bedeutenden Beteiligung am Antragsteller sind in § 10 Abs. 3 KrZwMG aufgeführt. Teil hiervon ist auch ein tragfähiger Geschäftsplan des Unternehmens.
Gründe für die Versagung einer Erlaubnis sind etwa die fehlende fachliche Eignung oder Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter oder die fehlende Zuverlässigkeit der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung. Als besonderer Grund kann die Erlaubnis auch versagt werden, wenn kein Treuhandkonto geführt wird, um Mittel von Kreditnehmern entgegennehmen oder erhalten zu dürfen.
Keiner zusätzlichen Erlaubnis unter dem KrZwMG bedürfen für die Erbringung von Kreditdienst-leistungen unter anderem inländische Kreditinstitute mit Erlaubnis zum Kreditgeschäft, CRR-Kredit-institute aus den Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder zugelassene oder registrierte Kapitalverwaltungsgesellschaften.
Die Erlaubnis erlischt gemäß § 13 Abs. 1 KrZwMG regelmäßig ein Jahr nach ihrer Erteilung, wenn das Institut von ihr keinen Gebrauch macht oder ausdrücklich auf sie verzichtet. Zudem kann die BaFin die Erlaubnis aufheben, etwa wenn das Kreditdienstleistungsinstitut gegen die Mitteilungspflichten unter dem KrZwMG verstößt.
2. Organisationspflichten (§ 14 KrZwMG)
Ist einem Kreditdienstleistungsinstitut die Erlaubnis erteilt, so unterliegt es fortlaufenden aufsichtlichen Anforderungen. Entsprechend den Vorschriften in anderen Finanzaufsichtsgesetzen sind Kredit¬dienstleistungsinstitute, ihre Geschäftsleiter und die Mitglieder ihres Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation Sorge zu tragen.
Der BaFin wird die Befugnis erteilt, die Erfüllung der Anforderungen mit Anordnungen an die Kreditdienstleistungsinstitute und ggf. Auslagerungsunternehmen durchzusetzen.
3. Anforderungen an Organe und Gesellschafter (§§ 15 und 16 KrZwMG)
Geschäftsleiter und die Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans unterliegen Anforderungen an fachliche Eignung und persönliche Zuverlässigkeit.
Auch Inhaber bedeutender Beteiligungen am Kreditdienstleistungsinstitut unterliegen Auskunfts-, Vorlage- und Prüfungspflichten. Eine derartige „bedeutende Beteiligung“ wird unter Verweis auf die Begriffsbestimmungen des KWG und der CRR definiert als eine direkte oder indirekte Beteiligung von mindestens 10% des Kapitals oder der Stimmrechte oder ein anderweitiger maßgeblicher Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens.
4. Treuhandkonto (§ 17 KrZwMG)
Sofern die BaFin nicht bei Erlaubniserteilung eine betreffende Beschränkung verhängt hat, dürfen Kreditdienstleistungsinstitute finanzielle Mittel von Kreditnehmern entgegennehmen und halten, um diese Mittel an Kreditkäufer zu übertragen.
Allerdings müssen sie hierzu ein gesondertes Treuhandkonto einrichten, auf dem alle von Kreditnehmern erhaltenen Mittel gutzuschreiben und bis zu ihrer Weiterleitung an den Kreditkäufer zu halten sind. Diese Mittel sind im Interesse der Kreditkäufer vor den Forderungen anderer Gläubiger zu schützen.
5. Europäischer Pass (§§ 23 ff. KrZwMG)
Ein wesentliches Ziel der CSD ist auch die europaweite Harmonisierung von Anforderungen an Kreditdienstleister. Dementsprechend führt die KrZwMG für zugelassene Kreditdienstleistungsinstitute die Möglichkeit ein, unter dem System des Europäischen Pass grenzüberschreitend im EWR tätig zu werden, ohne einer zusätzlichen Erlaubnis im Aufnahmemitgliedstaat zu bedürfen. Erforderlich ist lediglich die Durchführung eines Anzeigeverfahrens über die Behörden im Herkunftsmitgliedstaat.
Zur Sicherstellung einer wirksamen und effizienten Beaufsichtigung grenzübergreifend tätiger Kredit-dienstleistungsinstitute ist ein Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen den Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats vorgesehen.
Die neuen Bestimmungen des KrZwMG stehen in einem komplexen Verhältnis zur bestehenden Regulierung insbesondere unter dem ZAG und dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Bereits heute können Kreditdienstleistungen als Zahlungs- oder Inkassodienstleistungen qualifizieren, was die Frage nach einer sinnvollen Abgrenzung aufwirft.
1. Verhältnis zum ZAG
Sofern die BaFin keine entsprechende Beschränkung verhängt hat, ist einem Kreditdienst-leistungsinstitut gestattet, finanzielle Mittel von Kreditnehmern entgegenzunehmen und zu halten, um diese Mittel an Kreditkäufer zu übertragen. Diese Tätigkeit könnte möglicherweise mit der Erbringung von Zahlungsdiensten verbunden sein, die unter dem ZAG reguliert sind. In Betracht kommen etwa das Akquisitionsgeschäft (§ 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 ZAG) oder als Auffangtatbestand das Finanztransfergeschäft (§ 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 ZAG).
Nach der Verwaltungspraxis der BaFin gilt jedoch eine ungeschriebene „Inkasso-Ausnahme“, nach der Mahn- und Vollstreckungsaktivitäten sowie die gerichtliche Geltendmachung von zahlungsgestörten Forderungen keinen Zahlungsdienst darstellen. Die Regierungsbegründung spricht diese Ausnahme nicht an, stellt aber stattdessen fest, dass der Kreditdienstleister die ausdrückliche Handelsvertreter¬ausnahme nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 ZAG (Commercial Agent) für sich in Anspruch nehmen kann.
Im Ergebnis wird also nach der bisherigen Verwaltungspraxis und den Gesetzgebungsmaterialien für Kreditdienstleistungen in Bezug auf Non-Performing Loans keine zusätzliche ZAG-Erlaubnis benötigt. Vergleichbare Dienste in Bezug auf Performing Loans können aber weiterhin durchaus eine Erlaubnispflicht unter dem ZAG auslösen.
2. Verhältnis zum RDG
Nach dem RDG handelt es sich bei der Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen um eine regulierte Inkassodienstleistung, die einer Registrierung bedarf. Ein Kreditdienstleister erbringt damit eine derartige Inkassodienstleistung in Bezug auf NPL.
Allerdings bestimmt § 1 Abs. 3 KrZwMG, dass der diese Registrierung betreffende Teil 3 des RDG keine Anwendung auf Kreditdienstleister findet, soweit sie Kreditdienstleistungen unter dem KrZwMG erbringen. Zudem soll nach der Regierungsbegründung das KrZwMG ein „anderes Gesetz“ im Sinne des § 3 RDG sein, aus welchem sich die Befugnis zur Erbringung von außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen außerhalb des RDG ergibt.
Im Ergebnis gilt also im Fall von Kreditdienstleistungen in Bezug auf Non-Performing Loans das KrZwMG als spezielleres Gesetz. Vergleichbare Inkassodienstleistungen in Bezug auf Performing Loans unterliegen dagegen weiterhin der Registrierungspflicht unter dem RDG.
Die Verhaltenspflichten und die Regulierung von Kreditdienstleistungen unter dem KrZwMG finden keine Anwendung, wenn der erstmalige Erwerb des Kreditvertrags (oder die erstmalige Abtretung der Ansprüche hieraus) vor dem 30. Dezember 2023 stattgefunden hat.
Darüber hinaus wird Unternehmen, die bereits Kreditdienstleistungen erbringen, ein gewisser Bestandsschutz gewährt. Sie dürfen Kreditdienstleistungen längstens sechs Monate nach Inkrafttreten des KrZwMG weiter erbringen (sofern nicht zuvor die BaFin eine Erlaubnis erteilt oder abgelehnt hat). Während dieser Zeit gelten ggf. weiter die Vorgaben des RDG für Inkassodienst-leistungen.
Hat ein betreffendes Unternehmen die Absicht, Kreditdienstleistungen länger als diese sechs Monate zu erbringen, so hat es der BaFin diese Absicht spätestens sieben Wochen nach Inkrafttreten des KrZwMG schriftlich oder elektronisch anzuzeigen und die umfangreichen Angaben und Unterlagen für einen Erlaubnisantrag zu übermitteln. Insofern besteht also unmittelbarer Handlungsbedarf für die betreffenden Kreditdienstleister für NPL.
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