NRF Compliance-Talk: Compliance-Risiken im Zusammenhang mit Insolvenzantragspflichten

Germany Video January 2021 09:42

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Geschäftsführer und Vorstände unterliegen in der Krise, insbesondere im Hinblick auf die Insolvenzantragspflichten, nicht nur zivilrechtlichen, sondern auch strafrechtlichen Haftungsrisiken. Aufgrund der erheblichen Auswirkungen der COVID-19 Pandemie wurde die Verpflichtung zur Stellung eines Insolvenzantrags ab Eintritt der Insolvenzreife (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) im vergangenen Jahr ab dem 1. März 2020 unter gewissen Voraussetzungen suspendiert. Für den Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis 31. Dezember 2020 beschränkte sich die Suspendierung dann nur noch auf pandemiebedingt überschuldete Unternehmen.

Mit dem am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) bleibt die Insolvenzantragspflicht unter bestimmten zusätzlichen Voraussetzungen nun auch für den Monat Januar 2021 suspendiert. Daneben bringt das SanInsFoG weitere wesentliche Neuerungen mit sich. Diese betreffen unter anderem die Modifizierung der Insolvenzantragsgründe der Überschuldung und der drohenden Zahlungsunfähigkeit. So wird der Beurteilungszeitraum für die sog. positive Fortführungsprognose bei der Überschuldung auf 12 Monate verkürzt (und bei pandemiebedingten Krisenfällen sogar auf nur vier Monate). Im Gegenzug wird der Beurteilungszeitraum für die drohende Zahlungsunfähigkeit auf 24 Monate verlängert, um dadurch den Krisenunternehmen den Anwendungsbereich für das neue vorinsolvenzliche Sanierungsverfahren – den sog. StaRUG-Rahmen – zu öffnen.

Die strafbewehrte Insolvenzantragspflicht besteht auch ab Inkrafttreten des neuen Gesetzes wie bisher spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und – das ist jetzt neu – erst spätestens sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung.

Gerne stehen wir Ihnen jederzeit für einen vertieften Austausch zu diesem Thema zur Verfügung.

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Co-Head of Restructuring, EMEA