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Road to COP29: Our insights
The 28th Conference of the Parties on Climate Change (COP28) took place on November 30 - December 12 in Dubai.
Deutschland | Publikation | November 2024
Anerkennung und Rechtsfähigkeit der GbR
Die vermutlich überfälligste Änderung ist die gesetzliche Anerkennung der bisher als „Außen-GbR“ bekannten rechtsfähigen GbR in § 705 Abs. 2 Alt. 1 BGB, wonach – den gemeinsamen Willen der Gesellschafter vorausgesetzt – die Gesellschaft als selbstständige Trägerin von Rechten und Pflichten auftreten kann. Dadurch wurde die nicht rechtsfähige GbR keinesfalls abgeschafft, sondern steht weiterhin im Sinne einer „Innen-GbR“ all jenen zur Verfügung, die nicht gemeinsam nach Außen auftreten wollen (§ 705 Abs. 2 Alt. 2 BGB).
Einführung eines Gesellschaftsregister
Im Zuge dieser Modernisierung der GbR wurde ein neues Gesellschaftsregister geschaffen, in das sich die GbR für eine bessere Transparenz freiwillig eintragen lassen kann und dann einen entsprechenden Namenszusatz (eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts – eGbR) trägt. Die Eintragung hat vergleichbare Publizitätswirkung wie Eintragungen in das Handelsregister. Dies ist durch den Verweis von § 707a Abs. 3 BGB auf § 15 HGB auch gesetzgeberisch bezweckt. Vertragspartner der eGbR dürfen sich demnach beispielsweise im Hinblick auf den Gesellschafterbestand und/oder die Vertretungsbefugnisse auf den jeweiligen Inhalt des Gesellschaftsregisters verlassen.
Auch wenn die Eintragung grundsätzlich freiwillig ist, besteht eine Obliegenheit zur Eintragung immer dann, wenn die GbR beabsichtigt, die in Objektregistern verzeichneten Rechte zu erwerben. Will eine GbR von nun an also beispielsweise eine Immobilie kaufen, kann sie zwar ohne weiteres den Kaufvertrag abschließen, braucht aber für ihre Eintragung im Grundbuch die vorangegangene Eintragung im Gesellschaftsregister.
Trennung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter
Die deutlichere Trennung zwischen dem Personenbund einerseits und seinen Mitgliedern andererseits war dem Gesetzgeber ebenfalls ein Anliegen und wird an vielen Stellen des MoPeG deutlich. Besonders bedeutsam ist dies in der Zwangsvollstreckung. Ein Titel gegen die rechtsfähige GbR oder andere Personenhandelsgesellschaften kann auch nur gegen sie verwendet werden. Eine Inanspruchnahme der persönlich haftenden Gesellschafter setzt einen zusätzlichen Titel nach § 722 Abs. 2 BGB voraus. Dieser muss in einem eigenen Klageverfahren erwirkt werden – ein Umstand, der bei Klagen gegen eine GbR immer berücksichtigt werden sollte. Zurücklehnen können sich aber all diejenigen, die bereits vor dem 31.12.2023 einen Titel erwirkt haben, der die Mithaftung der Gesellschafter im Sinne des § 721 BGB beinhaltet. Diese Titel bleiben weiterhin bis zum Ablauf der dreißigjährigen Verjährungsfrist vollstreckbar.
Weitere Anpassungen der GbR an die Personenhandelsgesellschaften
Entsprechend der von offenen Handelsgesellschaften (OHG) und der KG bekannten Regelungen wird auch die GbR nun nicht mehr von Gesetzes wegen aufgelöst, wenn ein Gesellschafter verstirbt, kündigt oder insolvent wird. Die verbleibenden Gesellschafter führen die Gesellschaft vielmehr nach § 723 Abs. 1 BGB fort. Dies kann im Gesellschaftsvertrag bei Bedarf aber anderweitig vereinbart werden.
Auch etwaige Nachfolgeüberlegungen sollten auf Grund der Reform erneut überprüft und in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden. Grundsätzlich besteht nämlich nun auch für den Erben eines GbR-Gesellschafters nach § 724 Abs. 1 BGB mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter die Möglichkeit, seine Beteiligung in eine haftungsbeschränkte Kommanditbeteiligung umzuwandeln. Da aber der Tod des Gesellschafters nach den gesetzlichen Regelungen zum Ausschluss aus der GbR führt, besteht die Notwendigkeit einer Nachfolgeklausel. Ob die Umwandlung in Betracht kommt und für die jeweilige Gesellschaft sinnvoll ist, sollte immer unter rechtlicher Beratung gut überlegt sein. Zu beachten ist nämlich, dass dies die Eintragung im Handelsregister voraussetzt, was weitreichende steuerliche und operative Folgen haben kann, wenn der Zweck der GbR nicht im Betrieb eines Handelsgewerbes lag.
Nachdem die Differenzierung zwischen Gewerbe und freien Berufen rechtspolitisch schon lange umstritten war, wurde nunmehr auch der Zugang zur Gründung einer Personenhandelsgesellschaft durch die Öffnung für Freiberufler in § 107 Abs. 1 Satz 2 HGB erweitert. Diese können sich ab diesem Jahr in einer Personenhandelsgesellschaft organisieren, solange das jeweilige Berufsrecht dies ausdrücklich erlaubt. Der Gesetzgeber hat es hier der funktionalen Selbstverwaltung der jeweiligen Berufsgruppen überlassen, ob sie die Option der Personenhandelsgesellschaft für ihre Mitglieder zulassen wollen.
Für die besonders praxisrelevanten freien Berufe der Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer wurden die berufsrechtlichen Voraussetzungen mit dem Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften vom 07.07.2021 bereits geschaffen. Es ist davon auszugehen, dass im Bereich rechts- und steuerberatender Berufe zukünftig ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Personenhandelsgesellschaften, insbesondere der GmbH & Co. KG und der PartG mbH bestehen wird. Die Vor- und Nachteile der Rechtsformen sind sorgfältig abzuwägen, so bietet die GmbH & Co. KG eine größere haftungsrechtliche Absicherung, da die Haftungsbeschränkung der PartG nur für Berufsausübungsfehler gilt. Demgegenüber ist die GmbH & Co. KG im Gegensatz zur PartG zur Offenlegung ihres Jahresabschlusses verpflichtet und sie trifft zudem die Insolvenzantragspflicht bei drohender Zahlungsunfähigkeit.
Angehörige anderer Berufsgruppen wie beispielsweise Ärzte und sonstige Heilberufe sollten die Entwicklung in ihrem – teilweise länderspezifischen – Berufsrecht weiterhin im Blick behalten. Nach derzeitigem Stand herrscht beispielsweise für Ärzte Rechtsunsicherheit, so dass es sich für Ärzte, die ihr Unternehmen in Form der Personenhandelsgesellschaft gemeinsam betreiben wollen, empfiehlt, dass sie nicht nur bei zuständigen Registergerichten, sondern auch bei der über die Zulassung entscheidenden Ärztekammer vorab deren Auffassung zur Eintragung als OHG oder KG erfragen.
Streiten Gesellschafter über die Wirksamkeit der Abberufung eines (Gesellschafter-)Geschäftsführers oder über die Wirksamkeit des Ausschlusses eines Gesellschafters aus der Gesellschaft werden die zugrunde liegenden Gesellschafterbeschlüsse häufig Gegenstand von Gerichtsprozessen. Bisher führte ein Verstoß gegen formelles oder materielles Recht in den Beschlüssen einer OHG, KG oder GmbH & Co KG immer zur Nichtigkeit. Das hat sich durch das MoPeG nun deutlich geändert, welches die Gesetzeslage für die Personenhandelsgesellschaften an diejenige der Kapitalgesellschaften angenähert hat. Seit diesem Jahr gilt insbesondere die für Kapitalgesellschaften bekannte Unterscheidung zwischen nichtigen und anfechtbaren Beschlüssen.
Nichtig sind nach § 110 Abs. 2 HGB nur noch all jene Gesellschafterbeschlüsse von Personenhandelsgesellschaften, die gegen zwingendes Recht verstoßen oder die durch Urteil nach einer Anfechtungsklage für nichtig erklärt werden. Vorgesehen für die Geltendmachung ist die Nichtigkeitsklage (§ 114 HGB). Ein Verstoß gegen disponibles Recht dagegen muss innerhalb der Frist des § 112 Abs. 1 HGB durch die Anfechtungsklage gerichtlich durchgesetzt werden. Nennenswert ist hier, dass die Klagen nach neuem Recht immer gegen die Gesellschaft selbst zu richten sind (§ 113 Abs. 2 Satz 1 HGB), da der Gesellschaft der Beschluss der Gesellschafterversammlung als eigene Willensbildung zugerechnet wird (BT-Drs. 19/27635, S. 233). Daraus folgt, dass der klagende Gesellschafter auch im Falle des Obsiegens (zunächst einmal) wirtschaftlich die Prozesskosten proportional zu seiner Beteiligung als Teil der betrieblichen Aufwendungen zu tragen hat. Ob und unter welchen Voraussetzungen ein materieller Kostenerstattungsanspruch gegenüber seinen Mitgesellschaftern in Betracht kommt, hat der Gesetzgeber ausdrücklich der Klärung durch die Rechtsprechung überlassen.
Auch Maßnahmen auf einstweiligen Rechtsschutz müssen gegen die Gesellschaft selbst gerichtet werden. Ein etwaiges Ordnungsgeld bei Nichtbefolgung der einstweiligen Verfügung durch die Mitgesellschafter kann ebenfalls ausschließlich gegen die Gesellschaft erlassen werden und nicht mehr gegen die Mitgesellschafter. Der Gesetzgeber hat diesen Umstand erkannt, aber hingenommen.
§ 715b BGB normiert nun erstmalig das bereits seit langem in Rechtsprechung und Literatur anerkannte Rechtsinsitut der actio pro socio. Die Gesellschafterklage gewährt einem einzelnen Gesellschafter unter bestimmten Umständen ein Recht, einen auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Anspruch der Gesellschaft gegen einen anderen Gesellschafter im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen. Der Anwendungsbereich der actio pro socio erstreckt sich über das Recht der GbR hinaus auch auf die OHG und KG (§ 105 Abs. 3 HGB sowie §§ 161 Abs. 2 i.V.m. 105 Abs. 3 HGB). Für die stille Gesellschaft und die GmbH fehlt indessen eine diesbezügliche Verweisungsnorm. Im Hinblick auf die stille Gesellschaft dürfte zu folgern sein, dass die Gesellschafterklage nach dem Willen des Gesetzgebers nicht anwendbar sein wird. Zur Anwendbarkeit der Gesellschafterklage im GmbH-Recht verhält sich die Begründung des Regierungsentwurfs zum MoPeG nicht ausdrücklich; bis zu einer gerichtlichen Klärung wird eine Gesellschafterklage im GmbH-Recht mit Rechtsunsicherheit behaftet sein, so dass rein vorsorglich im Gesellschaftsvertrag der GmbH zukünftig geregelt sein sollte, unter welchen Voraussetzungen ein einzelner Gesellschafter eine Gesellschafterklage zu erheben berechtigt ist. Für bestehende GmbH-Gesellschaftsverträge bedeutet dies im Regelfall einen Änderungsbedarf.
Hintergrund dieser Art der gesetzlichen Prozessstandschaft ist die Ermöglichung eines verbesserten Minderheitenschutzes, indem der nicht zur Vertretung befugte Gesellschafter auch dann für die Gesellschaft klagen kann, wenn sich die geschäftsführenden Gesellschafter der Anspruchsdurchsetzung grundlos verweigern. Praxisrelevant ist dies vor allem bei Sozialansprüchen, also Forderungen der Gesellschaft gegen Gesellschafter. Besonders häufig sind das Forderungen, die auf Leistung des Beitrags gerichtet sind, und Schadensersatz- oder Unterlassungsansprüche wegen vertragswidrigen Geschäftsführungshandlungen.
Das MoPeG wird seinem Namen ausreichend gerecht und schafft an entscheidenden Stellen eine längst überfällige Reform. Sowohl durch die Anpassung an durch die Rechtsprechung bereits etablierte Rechtsinstitute als auch durch die Einführungen gänzlich neuer Regelungen erhöht das Gesetz die Rechtssicherheit und Flexibilität. Doch beispielsweise die mit Kosten behaftete Pflicht zur Eintragung in das Gesellschaftsregister oder die Notwendigkeit eines eigenen Titels gegen die Gesellschafter selbst zeigen, dass die Vorteile auf der einen Seite stellenweise auch mit kalkulierten Nachteilen für die andere Seite einhergehen. Die Position der Personengesellschaften wird insgesamt gestärkt und damit an die Anforderungen des modernen Wirtschaftslebens angepasst.
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