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Road to COP29: Our insights
The 28th Conference of the Parties on Climate Change (COP28) took place on November 30 - December 12 in Dubai.
Deutschland | Publikation | Dezember 2023
Nach dem Verständnis des gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden EBA, EIOPA and ESMA (ESAs), ist Greenwashing eine Praxis, bei der nachhaltigkeitsbezogene Aussagen, Erklärungen, Handlungen oder Mitteilungen das zugrunde liegende Nachhaltigkeitsprofil eines Unternehmens, eines Finanzprodukts oder einer Finanzdienstleistung nicht klar oder nicht angemessen widerspiegeln. Greenwashing kann irreführend für Verbraucher, Investoren oder andere Marktteilnehmer sein. Solche Behauptungen zur Nachhaltigkeit sind irreführend, unabhängig davon, ob sie absichtlich oder unabsichtlich geäußert oder verbreitet werden. Greenwashing setzt nicht voraus, dass Anleger tatsächlich geschädigt werden. Letztlich ist das Auftreten von Greenwashing unabhängig davon, ob die betreffenden Unternehmen oder Produkte unter den EU-Rechtsrahmen fallen.
Dementsprechend spricht die BaFin von Greenwashing, wenn Finanzprodukte oder Unternehmen als nachhaltiger dargestellt werden, als dies den tatsächlichen Umständen entspricht. Laut BaFin liegt Greenwashing in diesem Sinne dann vor, wenn Praktiken beim Vertrieb von Produkten bzw. bei Erbringung von Finanzdienstleistungen durch beaufsichtigte Unternehmen das tatsächliche Nachhaltigkeitsprofil nicht eindeutig und redlich offenlegen. Anleger würden damit potenziell in die Irre geführt, falls ihre Anlagen nicht die von ihnen gewünschte ESG-Wirkung entfalten. Ziel der BaFin sei es, zum Schutz der Anleger eine irreführende Vermarktung von Finanzprodukten zu vermeiden.
Greenwashing kann u.a. in folgenden Erscheinungsformen auftreten:
Gemäß ihrer eigenen Stellungnahme schöpft die BaFin das ihr zur Verfügung stehende Instrumentarium aus, um Greenwashing zu verhindern:
In der Produkt- und Marktaufsicht prüfe die BaFin die Einhaltung von Transparenz- und Offenlegungspflichten zur ESG-Wirkung (insbesondere EU-Offenlegungsverordnung (OffenlegungsV) und Artikel 5 bis 7 der EU-Taxonomieverordnung (TaxonomieV)).
Bei der Wohlverhaltensaufsicht überwache die BaFin insbesondere die Umsetzung der Vertriebsvorgaben nach den Delegierten Verordnungen zur Insurance Distribution Directive (IDD) bzw. zur zweiten europäischen Finanzmarktrichtlinie (MiFiD II).
Die Bilanzkontrolle der BaFin solle die Einhaltung der Transparenzpflichten nach der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) überwachen. Das angemessene Management von Transitions- und physischen Risiken und die diesbezügliche transparente Offenlegung adressiere die BaFin im Rahmen der Solvenzaufsicht (Säulen 1 und 2 der Regelwerke für Banken und Versicherer).
Presseberichten zufolge muss die DWS Group gemäß einer Absprache mit der amerikanischen Börsenaufsicht SEC 19 Millionen Dollar Strafe zahlen, weil sie damit geworben habe, dass Nachhaltigkeit ein „Teil ihrer DNA“ sei, ohne die entsprechenden Kriterien in ihren "Investmentprozessen" zu beachten.
Strafrechtliche Konsequenzen
Presseberichten zufolge hat die Frankfurter Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren wegen Kapitalanlagebetrug (§ 264a des Strafgesetzbuchs (StGB)) gegen den ehemaligen Vorsitzenden der DWS-Geschäftsführung, Asoka Wöhrmann, eingeleitet.
Sanktionen gegen Finanzunternehmen wegen Greenwashing können Geldbußen nach sich ziehen. Doch bereits der öffentliche – selbst ungerechtfertigte – Vorwurf irreführender Green Claims kann erhebliche Reputationsschäden nach sich ziehen. Klagen von Verbrauchern oder Verbänden sowie Druck von Aktivisten auf Finanzunternehmen dürften künftig häufiger werden. Angesichts steigender ESG-Reporting-Anforderungen wachsen die Anforderungen an das Risikomanagement in der Finanzbranche, um Imageschäden, Umsatz- oder Ertragsausfällen vorzubeugen. Finanzunternehmen sind daher gezwungen, Verfahren zur Identifizierung, Vermeidung und zum Management von Greenwashing-Risiken zu implementieren bzw. zu verbessern.
Nach dem Entwurf einer EU-Richtlinie über Umweltaussagen vom 22. März 2023 (Green Claims-Richtlinie) sollen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Gewerbetreibende künftig eine Bewertung durchführen, um ausdrückliche Umweltaussagen zu begründen und irreführende Aussagen zu vermeiden.
Diese Bewertung soll
Die zuständigen Behörden, die die Einhaltung des Vorschlags auf dem Binnenmarkt überwachen, sollen zur Untersuchung und Durchsetzung der Anforderungen die Befugnis haben,
Die von den Mitgliedstaaten festzulegenden Sanktionen müssen sich nach Art, Schwere, Umfang und Dauer des Verstoßes, vorsätzlicher oder fahrlässiger Begehung, der Finanzkraft des Verantwortlichen, dem wirtschaftlichen Nutzen aus dem Verstoß sowie etwaigen früheren Verstößen oder anderen erschwerenden Faktoren richten. Sanktionen, die bereits in anderen Mitgliedstaaten für denselben Verstoß verhängt wurden, sind dabei zu berücksichtigen.
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The 28th Conference of the Parties on Climate Change (COP28) took place on November 30 - December 12 in Dubai.
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Ein Auslandsbezug im Sinne der EuGVVO liegt vor, wenn sich zwei in demselben EuGVVO-Mitgliedstaat wohnhafte Parteien im Rahmen einer Gerichtsstandsvereinbarung auf die internationale Zuständigkeit der Gerichte eines anderen EuGVVO-Mitgliedstaats verständigt haben.
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