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The 28th Conference of the Parties on Climate Change (COP28) took place on November 30 - December 12 in Dubai.
Deutschland | Publikation | November 2023
Den Verbrauchern stehen nach Ansicht der EU-Kommission für ökologisch nachhaltige Konsumentscheidungen Hindernisse im Weg. Bei einer im Vorfeld durchgeführten Studie stellte die EU-Kommission fest, dass ein wesentlicher Anteil der Umweltaussagen (53,3 %) zu einer Vielzahl von Produktkategorien vage, irreführende oder unbegründete Informationen über die Umwelteigenschaften der Produkte enthalten. Außerdem seien 40 % der Aussagen nicht belegt worden.
Der Vorschlag der Green Claims Directive versucht daher gezielt gegen falsche Umweltaussagen („Green Claims“) vorzugehen. Das Risiko der „Grünfärberei“ („Greenwashing“), soll verringert werden, indem sichergestellt wird, dass die Verbraucher verlässliche, vergleichbare und überprüfbare Informationen erhalten. In der Folge sollen die Verbraucher somit nachhaltigere Entscheidungen treffen können.
Die Richtlinie bezieht sich vor allem auf Umweltaussagen (und Umweltzeichen) von Unternehmen, die positive Umweltauswirkungen implizieren oder behaupten. Die Kommission nennt dabei Beispiele wie: „T-Shirt aus recycelten Plastikflaschen“, „CO2-kompensierte Lieferung“, oder „Meeresfreundliche Sonnencreme“. Ebensolche Umweltaussagen sollen die Unternehmen nun begründen und belegen.
Die Begründung hat dabei eine ganze Bandbreite an Mindestkriterien zu erfüllen. Beispielsweise hat die Begründung sich auf anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse und den neuesten Stand der Technik zu stützen. Auch ist die Erheblichkeit der Bedeutung der Aussage unter Berücksichtigung des gesamten Lebenszyklus nachzuweisen. Weiterhin sind etwa Kompensationen von Treibhausgasen in transparent darzustellen.
Die Richtlinie sieht außerdem Regelungen zur Kommunikation der Umweltaussagen vor. So sollen beispielsweise alle getätigten Aussagen, Informationen darüber enthalten, wie die Verbraucher das Produkt angemessen nutzen können, um die Umweltauswirkungen zu verringern. Diese Informationen sollen zusammen mit der Umweltaussage entweder physisch oder per Weblink, QR-Code oder einem gleichwertigen Medium zur Verfügung gestellt werden.
Die Richtlinie soll dabei allerdings nicht für Kleinstunternehmen gelten, die weniger als 10 Beschäftigte und einem Jahresumsatz von höchstens € 2 Mio. haben. Etwas anderes gilt nur, wenn diese eine Konformitätsbescheinigung für ihre Umweltaussage wünschen.
Um die Vielzahl an Vorgaben zu prüfen und durchzusetzen, sieht die Richtlinie vor, dass die Mitgliedsstaaten unabhängige Prüfstellen einrichten. Diese sollen die Umweltaussagen ex-ante überprüfen und zertifizieren, wenn diese als zuverlässig und vertrauenswürdig angesehen werden. Eine entsprechende Konformitätsbescheinigung der Prüfstelle soll es den Unternehmen ermöglichen, die Umweltaussage dann auf dem gesamten Binnenmarkt zu verwenden.
Zur Durchsetzung der Bestimmungen der Richtlinie haben die Mitgliedsstaaten entsprechende Verbraucherschutzbehörden zu benennen.
Besonders relevant sind die Sanktionsvorschriften. So sieht die Richtlinie eine Reihe von Verpflichtungen vor, die die Mitgliedstaaten bei der Festlegung ihrer Sanktionsregelungen einzuhalten haben. Entscheidend hierbei ist, dass sich die Sanktionen unter anderem an dem wirtschaftlichen Interesse und der Finanzkraft des verantwortlichen Unternehmens zu orientieren haben. Der vorgesehene Höchstbetrag einer solchen Geldbuße soll bei mindestens 4 % des Jahresumsatzes des Unternehmens liegen. Dadurch sind in Einzelfällen empfindliche Geldbußen in Millionenhöhe möglich.
Der Vorschlag der EU-Kommission liegt mittlerweile beim EU-Parlament und muss von diesem sowie dem Rat gebilligt werden. Der vorläufige Termin zur Plenarsitzung des EU-Parlaments ist erst für März 2024 anberaumt. In Anbetracht der anstehenden Wahl des EU-Parlaments ist eine weitere Verzögerung nicht auszuschließen. Nach einer Billigung haben die Mitgliedsstaaten 18 Monate Zeit, um die nötigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen. 24 Monate nach Inkrafttreten der Richtlinie sind die Vorschriften von den Mitgliedstaaten anzuwenden.
Der Vorschlag der EU-Kommission einer Green Claims Directive dürfte Unternehmen einen enormen Aufwand und eine große Kostenlast auferlegen. Denn sofern Unternehmen mit verlässlichen, vergleichbaren und überprüfbaren Umweltaussagen werben wollen, wären sie zu umfassenden Prüfungen verpflichtet. Der Kommissions-Vorschlag geht dabei sogar noch über die schon bisher umfangreichen Vorgaben der Rechtsprechung im Rahmen des Lauterbarkeitsrechts hinaus. Gerade für kleine und mittelständige Unternehmen könnten die komplexen Anforderungen zur Mammutaufgabe werden. Auf der anderen Seite müssen immerhin Unternehmen, die auf dem gesamten Binnenmarkt tätig sind, sich nicht mehr mit den Vorgaben verschiedener Jurisdiktionen auseinandersetzen. Diese können vielmehr eine einmal zertifizierte Umweltaussage bedenkenlos auf dem gesamten Binnenmarkt nutzen.
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The 28th Conference of the Parties on Climate Change (COP28) took place on November 30 - December 12 in Dubai.
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