Überblick
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat wenig überraschend in seinem Urteil vom 29. September 2022 in Bezug auf ein deutsches Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache TC Medial Air Ambulance Agency (TC Medical-Urteil) entschieden, dass ein Versicherungsnehmer eines echten Gruppenversicherungsvertrags (nachfolgend auch als Gruppenspitze bezeichnet) dann als „Versicherungsvermittler“ und damit auch „Versicherungsvertreiber“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 8 der Richtlinie über Versicherungsvertrieb (IDD) ist, wenn seine Tätigkeit darin besteht, eine freiwillige Mitgliedschaft in einer zuvor von ihm bei einem Versicherungsunternehmen abgeschlossenen Gruppenversicherung anzubieten, für die er von seinen Kunden eine Vergütung erhält und die die Kunden zur Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen berechtigt. Damit schließt sich der EuGH im Wesentlichen den Schlussanträgen des Generalanwalts Szpunar an und schreibt seine Rechtsprechung aus Februar 2022 zu zwei polnischen Vorabentscheidungsersuchen zu unit linked-Lebensversicherungen fort.
Bisherige Rechtslage in Deutschland
In Deutschland herrscht bislang die Meinung vor, dass die Gruppenspitze eines echten Gruppenversicherungsvertrags keine Erlaubnis als Versicherungsvermittler bedürfe. Dies wird maßgeblich damit begründet, dass eine Erlaubnispflicht gemäß § 34d Abs. 1 GewO die Vermittlung eines Versicherungsvertrags verlange, was bei der bloßen Besorgung bzw. Gewährung von Versicherungsschutz gerade nicht der Fall sei. Zudem wird immer wieder angeführt, dass der Versicherungsnehmer eines Versicherungsvertrags bezüglich dieses Vertrags nicht auch gleichzeitig Versicherungsvermittler sein könne. Dies entspricht ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 34d GewO auch dem Willen des deutschen Gesetzgebers.
Teils wurde aber auch schon vor dem aktuellen TC Medical-Urteil vertreten, dass die Gruppenspitze in den folgenden Gruppenversicherungsvertragskonstellationen sehr wohl Versicherungsvermittlung betreibe und damit einer entsprechenden Erlaubnis nach § 34d GewO bedürfe:
- Gruppenversicherungsvertrag wird vom Versicherungsnehmer im eigenen wirtschaftlichen Interesse abgeschlossen, beispielsweise mit entsprechenden Provisionszahlungen an die Gruppenspitze; oder
- Gruppenversicherungsmodell wird bewusst zur Umgehung von Informations-, Beratungs- oder Dokumentationspflichten gewählt.
Inhalt des TC Medical-Urteils
Die folgenden Kernaussagen lassen sich dem TC Medical-Urteil des EuGH vom 29. September 2022 entnehmen:
Gruppenspitze ist Versicherungsvermittler
Der EuGH qualifiziert die Gruppenspitze eines echten Gruppenversicherungsvertrags allgemein als Versicherungsvermittler und damit als Versicherungsvertreiber im Sinne der IDD, sofern die Vermittlung des Versicherungsschutzes gegen Vergütung erfolgt.
Dazu stellt der EuGH zunächst fest, dass es sich bei der Zahlungsverpflichtung der Gruppenmitglieder gegenüber der Gruppenspitze um eine „Vergütung“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Nr. 9 IDD handelt und dass die Aussicht auf entsprechende Zahlungen ein eigenes wirtschaftliches Interesse der Gruppenspitze darstellt, das sich von dem Interesse der Gruppenmitglieder, den von der Gruppenversicherung vermittelten Versicherungsschutz zu erlangen, unterscheidet. Dass die Vergütung nicht von dem Versicherer, sondern von den Gruppenmitgliedern entrichtet wird, sei unerheblich.
Der EuGH führt damit seine bisherige Rechtsprechungslinie fort, wonach der Begriff der „Versicherungsvertriebstätigkeit“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Nr. 1 IDD weit zu verstehen sei. Zwar werde die Tätigkeit der Gruppenspitze, für den freiwilligen Beitritt zum von ihr abgeschlossenen Gruppenversicherungsvertrag zu werben, nicht ausdrücklich in der IDD beschrieben, jedoch sei sie mit der traditionellen Tätigkeit eines Versicherungsvermittlers vergleichbar. In Fortführung seiner Rechtsprechung zu den eingangs erwähnten polnischen Vorabentscheidungsersuchen sei es mit der Vermittlereigenschaft der Gruppenspitze auch vereinbar, wenn diese selbst Versicherungsnehmerin des Gruppenversicherungsvertrages sei.
Zudem gebiete es der Grundsatz der Gleichbehandlung, dass Verbrauchern unabhängig von den unterschiedlichen Vertriebskanälen dasselbe Schutzniveau zukommen und für alle Versicherungsvertreiber die gleichen Wettbewerbsbedingungen und -chancen gelten sollten.
Gruppenmitglieder sind keine Versicherungsnehmer
In seinem Urteil zu den erwähnten polnischen Vorabentscheidungsersuchen hatte der EuGH die Gruppenmitglieder insbesondere aufgrund von Schutzbereichserwägungen als „Versicherungsnehmer“ im Sinne von Art. 36 Abs. 1 Richtlinie über Lebensversicherungen qualifiziert.
Im TC Medical-Urteil, das trotz des spezifischen, der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalts generell gehalten und damit verallgemeinerungsfähig sein dürfte, hebt der EuGH hinsichtlich der Versicherungsnehmereigenschaft indes allein auf die Gruppenspitze ab und verwendet den Begriff des Versicherungsnehmers in Bezug auf die Gruppenmitglieder nicht. Daher kann davon ausgegangen werden, dass bei der echten Gruppenversicherung dem einzelnen Gruppenmitglied aus unionsrechtlicher Sicht keine Versicherungsnehmereigenschaft zuerkannt wird, solange eine solche nicht aus Schutzbereichserwägungen heraus oder vor dem Hintergrund des Gleichbehandlungsgebots angezeigt ist.
Wen betrifft das TC Medical-Urteil?
Gruppenspitzen sollten sich mit dem TC Medical-Urteil befassen. Unzweifelhaft betroffen sind alle B2C-Gruppenversicherungsmodelle, im Rahmen derer Versicherungsschutz gegen Entgelt an Verbraucher vermittelt wird. Ob das TC Medical-Urteil auch auf den B2B-Kontext Anwendung finden wird, lässt sich noch nicht mit Sicherheit sagen, jedoch streiten die vom EuGH angeführten Argumente der Entgeltlichkeit, Vergleichbarkeit sowie das Gebot der Herstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen dafür. Nicht als Versicherungsvermittler bzw. Versicherungsvertreiber dürften Gruppenspitzen in Gruppenversicherungskonstellationen gelten, in denen die Vergütungskomponente und der Gedanke des Verbraucherschutzes keine oder nur eine untergeordnete Rolle spielen. Zu denken ist etwa an (Sport-)Vereine, die ihren Mitgliedern als Gruppenspitze einen gewissen Versicherungsschutz zukommen lassen wollen und der Beitritt zur Gruppenversicherung dabei automatisch, d.h. ohne Beitrittserklärung des Gruppenmitglieds, erfolgt.
Das TC Medical-Urteil ist aber auch für Versicherer relevant, da ihre Beteiligung an Gruppenversicherungslösungen – unabhängig von den Vorgaben des BaFin-Rundschreibens zu echten Gruppenversicherungen – jedenfalls aus Compliance-Sicht nunmehr daran geknüpft ist, dass die jeweiligen Gruppenspitzen die an Versicherungsvermittler zu stellenden Voraussetzungen erfüllen (siehe dazu auch weiter unten).
Handlungsbedarf aufgrund des TC Medical-Urteils?
Grundsätzlich entfaltet das Urteil des EuGH keine unmittelbare Bindungswirkung für die Parteien oder andere Marktteilnehmer, es ist aber dringend anzuraten, sich frühzeitig auf die Rechtslage vorzubereiten. Auch unter Berücksichtigung des Urteils zu den besagten polnischen Vorabentscheidungsersuchen ergibt sich nach der jüngsten Rechtsprechung des EuGH zur Gruppenversicherung folgender Handlungsbedarf:
Für die Gruppenspitze
Der EuGH hält fest, dass Gruppenspitzen, die Versicherungsschutz gegen Vergütung vermitteln, damit verpflichtet sind, „sich u. a. an eine Reihe von Anforderungen beruflicher, finanzieller und organisatorischer Art, an Verhaltensregeln wie solche zur Vermeidung der Gefahr eines Interessenkonflikts, der sich aus etwaigen Verbindungen zwischen ihm und einem Versicherer ergibt, sowie an Informations- und Beratungspflichten gegenüber den Verbrauchern zu halten.“
Von diesen Anforderungen sollen im Folgenden nur die wichtigsten herausgestellt werden:
- Lizensierungspflicht (Pflicht zur Beantragung einer behördlichen Erlaubnis) gemäß § 34d Abs. 1 Satz 1 GewO unter Beachtung der Lizensierungsanforderungen des § 34d Abs. 5 GewO;
- Registrierungs- und Mitteilungspflichten betreffend die Gruppenspitze und ihr leitendes Personal gemäß § 34d Abs. 10 GewO; §§ 8 und 9 VersVermV;
- Compliance mit den Anforderungen an Qualifikation und Zuverlässigkeit des Personals (einschließlich der Erfüllung laufender Weiterbildungspflichten) gemäß § 34d Abs. 9 GewO;
- Erfüllung der sonstigen organisatorischen Anforderungen der VersVermV (insbesondere auch zur Zahlungssicherung zugunsten der Gruppenmitglieder);
- Erfüllung vorvertraglicher Informationspflichten gegenüber den potentiellen Gruppenmitgliedern (unter Verwendung und ggf. Ergänzung der jeweils aktuellen vorvertraglichen Informationen des Versicherers); und
- Ggf. Erfüllung von Beratungspflichten gegenüber den (potentiellen) Gruppenmitgliedern.
Zudem besteht nunmehr erhebliche Rechtsunsicherheit, da die deutschen Regeln für Versicherungsvermittler infolge der bisher herrschenden Auffassung auf die Gruppenversicherung nicht zugeschnitten worden sind, sodass die Anwendbarkeit einzelner Vorschriften im Einzelfall nicht ohne Weiteres auf die Gruppenspitze angewendet werden können. Solange der Gesetzgeber hier nicht tätig geworden ist, könnte es für die Vertragsparteien des Gruppenversicherungsvertrags ratsam sein, klare vertragliche Regelungen zu treffen, die der Ratio des TC Medical-Urteils möglichst nahekommen.
Für Versicherungsunternehmen
Infolge der Qualifizierung der Gruppenspitze als Versicherungsvermittler gelten für die Beteiligung von Versicherungsunternehmen an Gruppenversicherungslösungen fortan die §§ 48-51 VAG.
Zu beachten ist insbesondere, dass die Zusammenarbeit mit nicht-lizensierten Gruppenspitzen fortan nicht mehr zulässig ist, was – mangels Übergangsperiode – grundsätzlich ab sofort gilt. Versicherungsunternehmen sollten zudem bestehende Gruppenversicherungslösungen auf relevante Interessenkonflikte hin untersuchen und dabei insbesondere die Einhaltung der Vergütungsregeln des VAG beachten. Da das Handeln der Versicherer insoweit der Rechtsaufsicht durch die BaFin unterliegt, sollten Versicherungsunternehmen einerseits ihre internen Prozesse hinsichtlich bestehender Gruppenversicherungsverträge umstellen und andererseits aktiv auf ihre Gruppenversicherungsnehmer zugehen, mögliche Anpassungen besprechen und vornehmen oder Gruppenversicherungsverträge gegebenenfalls kündigen.