Nachhaltigkeitserwägungen spielen auch bei kartellrechtlichen Fragestellungen inzwischen eine wichtige Rolle. Zahlreiche Wettbewerbsbehörden, insbesondere die Europäische Kommission (Kommission), aber auch nationale Kartellbehörden wie die britische Competition and Markets Authority (CMA), die niederländische Autoriteit Consument & Market (ACM) und die österreichische Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) haben Leitlinien zur Berücksichtigung von Nachhaltigkeitszielen veröffentlicht. Weitere Kartellbehörden, wie auch das Bundeskartellamt (BKartA), haben sich bereit erklärt, Nachhaltigkeitsvereinbarungen einen besonderen Stellenwert zu geben, jedenfalls in bestimmten, für den nachhaltigen Konsum wichtigen Bereichen wie im (Lebensmittel-)Einzelhandel.

Besondere Bedeutung kommen Nachhaltigkeitserwägungen vor allem bei der Überprüfung von Kooperationen und bei der Durchsetzung des Kartellverbots zu, aber auch in der Fusionskontrolle.

Im Bereich der Fusionskontrolle zeigt sich, dass Nachhaltigkeit bei der Definition des sachlich und räumlich relevanten Marktes zunehmend als nicht-preislicher Wettbewerbsparameter betrachtet wird. Sie wird auch als ein Faktor bei der Bewertung der Nähe zwischen den fusionierenden Unternehmen und ihren Wettbewerbern angesehen. Dies bedeutet, dass die Vorliebe der Verbraucher für umweltfreundliche Produkte und die Fähigkeit der Anbieter, nachhaltige Waren herzustellen, die fusionskontrollrechtliche Bewertung von Zusammenschlüssen erheblich beeinflussen. Der derzeitige Rechtsrahmen erlaubt es der Kommission auch, nachhaltigkeitsbezogene Verbesserungen bei der Fusionsprüfung als Effizienzfaktor anzuerkennen. Beispielsweise können Nachhaltigkeitserwägungen bei der Entwicklung des technischen und wirtschaftlichen Fortschritts, sofern dieser dem Verbraucher dient und den Wettbewerb nicht behindert (Art. 2 Abs. 1 EU-Fusionskontrollverordnung, FKVO), berücksichtigt werden. Die Horizontalleitlinien der Kommission zu Zusammenschlüssen spezifizieren diesen Effizienzeinwand, der in Erwägungsgrund 29 der FKVO verankert ist, weiter und verlangen, um akzeptiert zu werden, von den anmeldenden Parteien den Nachweis eines Vorteils für die Verbraucher, fusionsspezifischer Effizienzvorteile und deren Nachprüfbarkeit.



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