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The 28th Conference of the Parties on Climate Change (COP28) took place on November 30 - December 12 in Dubai.
Global | Publikation | Juni 2020
Am 22.04.2020 veröffentlichte das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) den Referentenentwurf zum Gesetz zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft, dessen Artikel 1 den Entwurf des Gesetzes zur Sanktionierung von verbandsbezogenen Straftaten (Verbandssanktionengesetz – VerSanG-E) enthält. Gleichzeitig wurden die Verbände eingeladen, den Entwurf bis zum 12.06.2020 zu kommentieren. In einem Verbandsbrief vom 10.06.2020, u.a. unterschrieben vom BDA, BDI, DIHK, HDE, Verband der Familienunternehmer und anderen, wurde ausdrücklich gefordert, den Referentenentwurf nicht weiter zu verfolgen. Begründet wurde dies damit, dass er das Unternehmenssanktionsrecht nicht modernisiert und keine rechtssicheren und eindeutigen Vorgaben an Compliance und verbandsinterne Untersuchungen macht. Schon vier Tage nach Ende der Anhörungsfrist beschloss jedoch die Bundesregierung den Gesetzesentwurf, der dann am gleichen Tag auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht wurde.
Der Regierungsentwurf enthält nur wenige redaktionelle Änderungen gegenüber dem Referentenwurf. Neu hinzugekommen ist jedoch eine 17-seitige Liste mit 26 Fragen und Antworten (FAQ-Liste) zu materiellen bzw. prozessualen Aspekten des Gesetzesentwurfs.
§ 17 Abs. 1 Nr.1 VerSanG-E wurde dahingehend ergänzt, dass nicht nur die Verbandstat, sondern auch die „Verbandsverantwortlichkeit“ durch die verbandsinterne Untersuchung (siehe hierzu § 3 VerSanG-E) aufgeklärt werden soll. .
Des Weiteren wurde im selben Absatz unter Nr. 5 klargestellt, dass nur die Befragung in der verbandsinternen Untersuchung unter Beachtung der Grundsätze eines fairen Verfahrens durchgeführt werden muss. Im Referentenentwurf galt diese Vorgabe noch für die ganze verbandsinterne Untersuchung und im „geleakten“ Entwurf vom Herbst des vergangenen Jahres wurde noch vorgeschrieben, dass die ganze verbandsinterne Untersuchung in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen durchgeführt werden muss. Insofern wurden die Vorgaben für die verbandsinterne Untersuchung für die Befragung im Besonderen präzisiert, gleichzeitig aber die Anforderungen an die Untersuchung im Allgemeinen gelockert.
Als Rechtfertigung für die Verabschiedung eines Verbandssanktionengesetzes wird zum einen auf Vorgaben des internationalen Rechts verwiesen und zum anderen klargestellt, dass Unternehmen daran gehindert werden sollen, „durch undurchsichtige Aufgabenteilung und Verantwortungsdiffusion sowie durch ein Unternehmensideal, das Profite über das Gemeinwohl und auch über das Recht stellt, Kriminalitätsrisiken“ entstehen zu lassen und „bei der Auswahl von Verantwortlichen nicht nur nach Geschäftstüchtigkeit, sondern auch nach Rechtschaffenheit entscheiden“ müssen. Hiermit werden Ausführungen zu einer gewünschten Unternehmenskultur gemacht, ohne diese weiter zu konkretisieren.
Der allseits geäußerten Kritik, dass es unfair sei, dass durch die ausgesprochenen Verbandssanktionen auch die nichtbeteiligten Mitarbeiter und Kapitaleigner bestraft werden, wird entgegnet, dass die nicht gesühnte Verbandstat zu Wettbewerbsnachteilen bei rechtstreuen Unternehmen, deren Mitarbeitern und Kapitaleignern führen kann.
Im Hinblick auf die ebenfalls vielfach geäußerte Kritik an der Orientierung der Geldbuße am Umsatz, wird entgegnet, dass die Bußgeldobergrenze von 10 Prozent des Umsatzes schon gang und gäbe und identisch mit der im GWB bzw. GWG sei. Des Weiteren wird entgegnet, dass auch stets die wirtschaftlichen Verhältnisse des betroffenen Unternehmens zu berücksichtigen seien und die Verbandssanktion nicht zu einer Existenzgefährdung führen soll.
Leider verzichtet die FAQ-Liste auf jegliche weitere Konkretisierung von Compliance-Vorkehrungen. Es wird lediglich darauf verwiesen, dass Compliance-Maßnahmen honoriert werden und sich diese an den unternehmensspezifischen Besonderheiten und Risiken orientieren sollen. Zwar stellen auch ausländische „Unternehmensstrafgesetze“ auf die Besonderheiten des einzelnen Unternehmens ab, doch werden die Unternehmen nicht im Unklaren über die konkrete Ausgestaltung eines Compliance-Programms gelassen. So konkretisierte das amerikanische Justizministerium in seinem aktuellen Leitfaden aus Juni 2020 in mehr als 170 Fragen, welche Bestandteile zu einem effektiven Compliance-Programm gehören sollen.
In einer weiteren Frage wird auch die in § 14 VerSanG-E vorgesehene Möglichkeit der öffentlichen Bekanntmachung der Verurteilung des Verbandes damit gerechtfertigt, dass ein sogenanntes „Naming and Shaming“ auch schon durch die BaFin auf der Grundlage von § 125 WpHG bzw. § 60b KWG erfolgt.
Durch die Einführung des Legalitätsprinzips und somit der Verpflichtung der Staatsanwaltschaft jede, auch noch so geringfügige, Straftat einer Leitungsperson oder einer sonstigen (verantwortlichen) Person zu verfolgen, wurde die Befürchtung geäußert, dass dies zu einer Überlastung der Justiz führen könnte. Dem wird entgegnet, dass der Gesetzesentwurf eine Vielzahl von Einstellungsvorschriften bereit hält, um eine sachgerechte beschleunigte Erledigung herbeizuführen, bspw. durch die Auflage der Verbesserung der Compliance-Vorkehrungen.
Die gesetzliche Regelung der verbandsinternen Untersuchung wird u.a. damit begründet, dass somit einerseits die Sachverhaltsaufklärung der Staatsanwaltschaft erleichtert und gleichzeitig die umfassende Aufklärung durch das Unternehmen, ohne Einsatz von Zwangsmitteln (Durchsuchung, Beschlagnahme, etc.), ermöglicht und somit auch die Einführung von effektiven Compliance-Strukturen gefördert wird. Gleichzeitig kann dadurch der Sanktionsrahmen um die Hälfte gesenkt werden.
Die Sanktionsmilderung greift aber auch nur dann, wenn die verbandsinterne Untersuchung fair und transparent gegenüber den betroffenen Mitarbeitern durchgeführt worden ist. Daher müssen Mitarbeiter bei einer Befragung ausdrücklich darauf hingewiesen werden, „dass Auskünfte in einem Strafverfahren gegen sie verwendet werden können.“ Bei einer solchen Befragung muss ihnen auch das Recht eingeräumt werden, einen Rechtsanwalt oder ein Betriebsratsmitglied hinzuzuziehen bzw. Fragen nicht zu beantworten, bei denen sie Gefahr laufen, sich oder Angehörige zu belasten.
Ebenso wird klargestellt, dass es keine Pflicht gibt, verbandsinterne Untersuchungen durch eigene Mitarbeiter oder durch externe Dritte durchzuführen. Zwar entfällt damit die Möglichkeit der Sanktionsmilderung um die Hälfte gemäß § 18 VerSanG-E, die der allgemeinen Milderung gemäß § 15 VerSanG-E bleibt jedoch bestehen.
Im Rahmen der FAQs wird noch einmal festgehalten, dass die verbandsinterne Sachverhaltsaufklärung nicht dem Beschlagnahmeverbot unterliegt. Diese greift erst dann, sobald das Unternehmen Beschuldigter ist und den externen Rechtsanwalt mandatiert hat, das Unternehmen vor Gericht zu verteidigen.
Dieser externe Rechtsanwalt darf jedoch nicht an der „verbandsinternen Untersuchung mitgewirkt haben, sonst an dieser beteiligt gewesen sein oder unmittelbaren Zugriff auf die Erkenntnisse aus der verbandsinternen Untersuchung haben“, weil ansonsten die in § 17 Abs. 1 VerSanG-E vorgesehene Milderung entfällt. Er kann aber der gleichen Kanzlei angehören, sofern durch organisatorische Vorkehrungen („Chinese Walls“) sichergestellt wird, dass die genannten Vorgaben erfüllt werden.
Da die Verbandsanhörung scheinbar nur aus formellen Gründen durchgeführt worden ist, ist nicht damit zu rechnen, dass der Entwurf im weiteren Gesetzgebungsverfahren, auch vor dem Hintergrund der anstehenden deutschen EU-Ratspräsidentschaft, noch kontrovers diskutiert wird. Daher ist auch mit einer zügigen Verabschiedung, spätestens nach der Sommerpause, zu rechnen. Daher scheint die Zweijahresfrist bis zum Inkrafttreten des Gesetzes, die nach Artikel 15 des Gesetzesentwurfes zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft vorgesehen ist, nun deutlich früher anfangen zu laufen als bisher vermutet.
Insbesondere auf Grund des deutlich höheren Sanktionsrahmens, aber auch wegen des zu erwartenden deutlichen Anstieges von behördlichen Ermittlungsverfahren gegen Unternehmen, sind diese daher gut beraten, trotz der aktuellen Corona-Pandemie den Auf- und Ausbau von effektiven Compliance-Systemen sowie die Fähigkeit zur Durchführung von verbandsinternen Untersuchungen nicht aus den Augen zu verlieren, um in den Genuss der Sanktionsmilderungen zu kommen, falls es zu einem Compliance-Vorfall/zu einer Verbandstat kommt.
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