Publikation
International arbitration report
In this edition, we focused on the Shanghai International Economic and Trade Arbitration Commission’s (SHIAC) new arbitration rules, which take effect January 1, 2024.
Global | Publikation | Juni 2021
Am Freitag, den 4. Juni, veröffentlichte die Europäische Kommission die endgültige Fassung der Neuen Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten aus der EU in Drittländer (die Neuen SCCs). Datenschutzexperten haben seit mehreren Jahren auf die Neuen SCCs gewartet, insbesondere im Hinblick darauf, ob die Neuen SCCs dazu beitragen werden, die komplexen Anforderungen des Schrems-II-Urteils zu erfüllen.
Die gute Nachricht ist, dass die Neuen SCCs es Unternehmen erlauben, einen risikobasierten Ansatz zu wählen, wenn es darum geht, zu beurteilen, ob die Zugangsgesetze und -praktiken eines Drittlandes einen angemessenen Schutz für personenbezogene Daten bieten. Dieser Ansatz wurde vom Europäischen Datenschutzausschuss (EDSA) und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten in ihrer gemeinsamen Stellungnahme zum Entwurf der SCCs der Kommission, die im November 2020 veröffentlicht wurde (die gemeinsame Stellungnahme), zurückgewiesen. Ihrer Meinung nach sei selbst ein theoretischer Zugang zu personenbezogenen Daten bedenklich.
Unternehmen haben nun 18 Monate Zeit, ihre Lieferantenverträge und andere Datenexportvereinbarungen zu aktualisieren.
Auf einen Blick:
Der Zweck der Neuen SCCs ist es, Unternehmen dabei zu helfen, die Übermittlung von personenbezogenen Daten aus dem EWR in Länder außerhalb des EWR, deren Datenschutzgesetze nach Ansicht der Europäischen Kommission keinen angemessenen Schutz bieten (Drittländer), zu legitimieren. Sie werden auch für britische Unternehmen einen rechtmäßigen Mechanismus bieten, den sie ebenfalls nutzen können.
Die veröffentlichte Dokumentation umfasst sowohl einen Durchführungsbeschluss als auch einen Anhang, in dem die Neuen SCCs selbst beschrieben werden. Zugleich hat die Kommission auch eine Reihe von Klauseln für die Verwendung zwischen Verantwortlichen und Auftragsverarbeitern veröffentlicht, die jedoch nicht im Mittelpunkt dieses Briefings stehen.
Die SCCs wurden aktualisiert, um:
(a) verschiedene Übertragungsarten nach einem modularen Ansatz zu ermöglichen. Insbesondere sehen die Neuen SCCs nun hilfreicherweise Übermittlungen von Auftragsverarbeiter-zu-Auftragsverarbeiter - vor;
(b) den Klauseln ein DSGVO-„Facelifting" zu geben, einschließlich der Aktualisierung von Querverweisen auf die Gesetzgebung und der Sicherstellung der Anpassung an die Anforderungen der DSGVO; und
(c) die Anforderungen des Schrems-II-Urteils umzusetzen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Verwendung der Neuen SCCs nicht die Notwendigkeit beseitigt, die Gesetze der relevanten Drittländer zu bewerten und sicherzustellen, dass alle erforderlichen zusätzlichen Schutzmaßnahmen umgesetzt werden. Dies wird sowohl im Durchführungsbeschluss als auch in den Neuen SCCs selbst deutlich gemacht.
Die umstrittenste Frage im Zusammenhang mit den Neuen SCCs war, wie sie mit den Anforderungen von Schrems II umgehen würden. Insbesondere ging es darum, ob die Neuen SCCs, wie im Entwurf der SCCs vorgesehen, Organisationen erlauben, einen risikobasierten Ansatz bei der Bewertung des lokalen Rechts eines Drittlandes zu wählen, d.h. die "Wahrscheinlichkeit" zu berücksichtigen, dass öffentliche Behörden tatsächlich auf die exportierten personenbezogenen Daten zugreifen würden. Glücklicherweise bleibt diese Bestimmung in den Neuen SCCs erhalten. Es wird jedoch mehr Wert darauf gelegt, dass jede praktische Erfahrung, die als Teil der Bewertung Berücksichtigung findet, "durch öffentlich verfügbare … Informationen über das Vorhandensein oder Nicht-Vorhandensein von Ersuchen innerhalb desselben Wirtschaftszweigs und/oder über die Anwendung der Rechtsvorschriften in der Praxis, wie Rechtsprechung und Berichte unabhängiger Aufsichtsgremien, erhärtet und nicht widerlegt wird". Die Betonung, dass man in der Lage sein muss, unterstützende Beweise vorzulegen, wenn man sich auf praktische Erfahrungen beruft, scheint eine Anspielung auf die strengere Position zu sein, die in der Gemeinsamen Stellungnahme vertreten wird. Es wird interessant sein zu sehen, wie der EDSA und der EDSB in ihren endgültigen Leitlinien zum Schrems-II-Urteil, die in einigen Wochen erwartet werden, zu diesem Punkt Stellung bezieht (Klausel 14).
Die Bestimmungen zur Anfechtung von behördlichen Auskunftsersuchen sind ebenfalls weitgehend unverändert gegenüber dem ursprünglichen Entwurf geblieben, auch wenn Klausel 15.2 erweitert, was der Importeur berücksichtigen muss, wenn er die Rechtmäßigkeit des Ersuchens prüft und ob er es anfechten soll (Klausel 15).
a. die Pflichten von Auftragsverarbeitern beinhalten nun alle Elemente, die in Art 28 DSGVO gefordert werden;
b. die Pflicht der für die Verarbeitung Verantwortlichen, die Datenschutzbehörden zu benachrichtigen, gilt nun, wenn eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten "voraussichtlich ein Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge“ hat" und die Pflicht, betroffene Personen über Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten zu benachrichtigen, ist nun auch an Art 34 DSGVO angepasst (Modul 1, Klausel 8.5(e) und (f));
c. die Verpflichtung, angemessene technische und organisatorische Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, ist nun stärker an Art. 32 DSGVO angeglichen (Modul 1, Klauseln 8.5; Module 2 und 3, Klausel 8.6; Modul 4, Klausel 8.2);
d. der Zeitrahmen, innerhalb dessen der Datenimporteur Anfragen und Anträge der betroffenen Personen bearbeiten muss, ist festgelegt (Modul 1, Klausel 10); und
e. ein Haftungsregime wird bestimmt (Klausel 12).
Die Mehrzahl der Änderungen in den Neuen SCCs (im Vergleich zum früheren Entwurf) stellen eine nützliche Klarstellung dar. Es ist für Unternehmen auch hilfreich zu sehen, dass die Kommission ihre ursprüngliche Position weitgehend beibehält, wonach Unternehmen die "Wahrscheinlichkeit des Zugangs" bei der Beurteilung von Drittstaatengesetzen berücksichtigen können.
Dennoch sollten Unternehmen nicht die Tatsache aus den Augen verlieren, dass diese Neuen SCCs ihnen einige belastende Verpflichtungen auferlegen. Die Parteien, die sich auf sie berufen, werden sich schnell überlegen müssen, wie sie die nicht verhandelbaren Verpflichtungen in der Praxis einhalten, zumal die Neuen SCCs die momentan verwendeten SCCs für alle neuen Übertragungen in nur drei Monaten ersetzen werden.
Unternehmen müssen auch bedenken, dass die Neuen SCCs nur einen Teil des Exportbildes nach Schrems II darstellen. Ihre Verwendung steht neben der Anforderung an Unternehmen, klar nachzuvollziehen, wohin personenbezogene Daten gesendet und von wo aus auf sie zugegriffen wird, welche Rollen die empfangenden Parteien (z. B. Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter) einnehmen und der Anforderung, die Gesetze der relevanten Drittländer zu bewerten sowie zu verstehen, ob zusätzliche technische Schutzmaßnahmen neben den Neuen SCCs erforderlich sind. Das Bild bleibt komplex.
Bitte nehmen Sie an unserem Webinar am Montag, den 14. Juni teil, in dem wir die Neuen SCCs und ihre Auswirkungen im Detail diskutieren werden. Klicken Sie hier, um sich anzumelden.
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