Publikation
Road to COP29: Our insights
The 28th Conference of the Parties on Climate Change (COP28) took place on November 30 - December 12 in Dubai.
Deutschland | Publikation | Ausgabe November 2022
Ein selbstständiges Beweisverfahren gemäß § 485 Abs. 2 ZPO ist unzulässig, wenn die Parteien eine Schiedsgutachterabrede nach § 18 Abs. 4 VOB/B getroffen haben und das Beweisthema bei Schiedsgutachten und selbstständigen Beweisverfahren das Gleiche ist.
Sachverhalt
Die Parteien streiten über das Vorhandensein von Mängeln bei der Neuerrichtung einer Autobahnbrücke. Kurz nach Einleitung eines vertragsgemäßen Schiedsgutachterverfahrens nach § 18 Abs. 4 VOB/B durch die Antragsgegnerin, beantragte die Antragstellerin die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens nach § 485 Abs. 2 ZPO. Das Landgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen, die Beschwerde beim OLG sowie die Rechtsbeschwerde blieben erfolglos.
Entscheidung
Fraglich war, in welchem Verhältnis die Schiedsabrede zum selbstständigen Beweisverfahren steht. Der BGH entschied, dass die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens grundsätzlich am fehlenden rechtlichen Interesse scheitere. Die Parteien hätten durch die Vereinbarung der Schiedsgutachterabrede ihren Willen hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass sie bei dem Aufkommen von Streit die Inanspruchnahme der staatlichen Gerichte gerade nicht wollen, sondern sie sich vielmehr einem Schiedsgutachten unterwerfen. Das entspricht dem Grundsatz der Privatautonomie. Dem Einwand, dass bei einem Schiedsverfahren keine Möglichkeit der Streitverkündung bestehe, schenkte der BGH kein Gehör. Schließlich bestünden auch keine besonderen Härten aufgrund ungeklärter Verjährungsfragen, da es sich bei § 18 Abs. 4 VOB/B um ein verbindliches Begutachtungsverfahren im Sinne von § 204 Abs. 1 Nr. 8 BGB handle.
(BGH, 26.01.2022 – VII ZB 19/21)
Regelt der Gesellschaftsvertrag einer Personengesellschaft, dass Beschluss mängelstreitigkeiten nicht zwischen den Gesellschaftern, sondern mit der Gesellschaft vor einem Schiedsgericht auszutragen sind, dann gelten die für die GmbH entwickelten Mindeststandards für die Wirksamkeit dahin gehender Schiedsvereinbarungen entsprechend.
Sachverhalt
Die Antragsteller und der Antragsgegner sind Kommanditisten einer GmbH & Co. KG. Der Gesellschaftsvertrag sieht eine Regelung zu Beschlussmängelstreitigkeiten vor, wonach Beschlüsse der Gesellschafterversammlung innerhalb einer Zweimonatsfrist „anfechtbar“ und Einsprüche gegen das Protokoll der Gesellschafterversammlung gegen die Gesellschaft zu richten sind. Eine Schiedsklausel sah vor, dass „alle Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis“ durch ein Schiedsgericht zu entscheiden sind. Die Antragsgegner betrieben eine Ausschlussklage gegen einen der Antragssteller vor einem Schiedsgericht und beantragten, die Antragsteller zu 1 und 2 zu verurteilen, dem Ausschluss des Antragstellers zu 3 aus der Gesellschaft aus wichtigem Grund zuzustimmen. Auf die Rüge von drei Kommanditisten erklärte sich das Schiedsgericht mit einem Zwischenentscheid für zuständig. Allerdings stellte das OLG Köln die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts fest und hob diesen auf. Denn die Schiedsklausel sei gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig, da sie den Mindestanforderungen zu Beschlussmängelstreitigkeiten nicht entspreche. Eine teilweise Aufrechterhaltung gemäß § 139 BGB lehnte das OLG ab, da aufgrund der Einheitlichkeit der Schiedsklausel eine gespaltene Zuständigkeit den Interessen der Betroffenen und dem Sinn und Zweck der Schiedsklausel widerspreche. Hiergegen richtete sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegner.
Entscheidung
Der Bundesgerichtshof entschied, dass die zur GmbH entwickelten Grundsätze zu den Mindestanforderungen an Schiedsvereinbarungen, die auch Beschlussmängelstreitigkeiten erfassen, auf Personengesellschaften nur eingeschränkt zu übertragen seien.
Beschlussmängel in einer Personengesellschaft seien grundsätzlich durch Erhebung einer Feststellungsklage gegen die anderen Gesellschafter geltend zu machen. Weil nach der vorliegenden Schiedsklausel aber Beschlussmängelstreitigkeiten mit der Gesellschaft auszutragen seien, führe dies für die am Rechtsstreit nicht beteiligten Gesellschafter zwar zu keiner unmittelbaren Bindung an den Schiedsspruch. Schuldrechtlich unterlägen sie aber zumindest einer mittelbaren Bindungswirkung, obwohl sie als am Verfahren unbeteiligte Gesellschafter keine Möglichkeit der Einflussnahme hatten. Die Übertragung der Grundsätze zu GmbH Schiedsvereinbarungen sei wegen der Rechtsschutzverkürzung gerechtfertigt. Denn zu den Mindestanforderungen gehöre neben der Verfahrenskonzentration eine Information dergestalt, dass jeder Gesellschafter dem Verfahren als Nebenintervenient beitreten und sich an der Auswahl der Schiedsrichter beteiligen kann, es sei denn, die Auswahl erfolgt durch eine neutrale Stelle. Diesen Mindestanforderungen genüge die Schiedsklausel nicht und sei damit nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig. Die Annahme einer einfachen Informationspflicht der Gesellschaft gegenüber den Gesellschaftern genüge nicht, da sie die Möglichkeit der Verfahrensbeteiligung nicht hinreichend sichere.
Allerdings sei nach Ansicht des BGH der Gesellschaftsvertrag einer Personengesellschaft gem. §§ 133, 157 BGB subjektiv auszulegen, für Kapitalgesellschaften hingegen objektiv. Dementsprechend sei die Schiedsklausel nicht vollkommen nichtig, sondern im zulässigen Maße aufrechtzuerhalten. Denn eine Schiedsklausel, die „alle“ Streitigkeiten der Schiedsgerichtsbarkeit zuweist, lasse nach ihrem Wortlaut auch objektiv erkennen, dass Streitigkeiten der staatlichen Gerichtsbarkeit umfassend bzw. im größtmöglichen Umfang entzogen werden sollen.
(BGH, 23.09.2021 – I ZB 13/21)
Dem Geschäftsführer einer Klägerin, die ihren Sitz in der Schweiz hat, und ihren Rechtsanwalt in Deutschland kann die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung gestattet werden.
Sachverhalt
Gegenstand der Verwaltungsrechtssache ist eine Freigabe zur Zollabfertigung. Die Geschäftsführerin der Klägerin, die ihren Sitz in der Schweiz hat, und ihren Prozessbevollmächtigten in Deutschland beantragten beim Verwaltungsgericht Freiburg die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung.
Entscheidung
Das Gericht entschied, der Klägerin und ihrem Prozessbevollmächtigten auf ihren Antrag sowie dem Beklagten von Amts wegen beruhend auf § 102a Abs. 1 Satz 1 VwGO die Teilnahme im Wege der Bild- und Tonübertragung zu gestatten. Der Zuschaltung zur Videokonferenz stehe nicht entgegen, dass sie ihren Sitz in der Schweiz habe und ihre Vertreter von dort aus an der Videokonferenz teilnehmen wollen. Zwar wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass zur Wahrung territorialer Souveränität Videokonferenzen mit dem Ausland in Ausübung von Staatsgewalt (hier der Judikative) grundsätzlich nur im Wege der Rechtshilfe zulässig seien. Indem den Klägern bzw. ihren Vertretern auf ihren Antrag gestattet wird, an der in der Bundesrepublik Deutschland stattfindenden mündlichen Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung teilzunehmen, übt das Gericht aber keine Hoheitsgewalt in der Schweiz aus. Durch die Teilnahme im Wege der Bild- und Tonübertragung ändere sich am Ort der Gerichtsverhandlung nichts. Es würde lediglich die persönliche Anwesenheit im Gerichtssaal durch die Bild- und Tonübertragung in den Gerichtssaal ersetzt. Des Weiteren könne auch nicht davon gesprochen werden, dass von der Bild- und Tonübertragung (mittelbar) hoheitliche Wirkungen in der Schweiz ausgingen. Davon ist jedenfalls deshalb auszugehen, weil den Klägern, deren persönliches Erscheinen nicht angeordnet wurde, lediglich ermöglicht wird, (freiwillig) Äußerungen in der mündlichen Verhandlung abzugeben, ohne dass eine förmliche Parteivernehmung oder eine Beweisaufnahme stattfindet, und zudem Prozesshandlungen von ihrem – aus dem Bundesgebiet zugeschalteten – Prozessbevollmächtigten vorgenommen werden können.
(VG Freiburg, 11.03.2022 – 10 K 4411/19)
Publikation
The 28th Conference of the Parties on Climate Change (COP28) took place on November 30 - December 12 in Dubai.
Publikation
Mit unserem Newsletter möchten wir Ihnen praktische Hinweise und prägnante Analysen der wichtigsten Rechtsprechung und jüngsten Entwicklungen im Bereich der Streitbeilegung an die Hand geben.
Publikation
Ein Auslandsbezug im Sinne der EuGVVO liegt vor, wenn sich zwei in demselben EuGVVO-Mitgliedstaat wohnhafte Parteien im Rahmen einer Gerichtsstandsvereinbarung auf die internationale Zuständigkeit der Gerichte eines anderen EuGVVO-Mitgliedstaats verständigt haben.
Subscribe and stay up to date with the latest legal news, information and events . . .
© Norton Rose Fulbright LLP 2023