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The 28th Conference of the Parties on Climate Change (COP28) took place on November 30 - December 12 in Dubai.
Global | Publikation | Dezember 2021
Zuletzt kam durch eine neue Verschiebung der delegierten Rechtsakte („Level II“) wieder Bewegung in die Umsetzung der Offenlegungsverordnung: die Europäische Kommission („Kommission“) kündigte an, dass die Detailvorgaben erst ab Anfang 2023 Anwendung finden werden.
Die am 27. November 2019 verabschiedete Offenlegungsverordnung für nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (auch: SFDR) stellt einen wesentlichen Schritt dar, um eines der drei Kernziele des Aktionsplans zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums der Europäischen Kommission (2018) zu erreichen: die Förderung von Transparenz und Langfristigkeit. Zweck der Offenlegungsverordnung ist es, durch harmonisierte Transparenzvorschriften Informationsasymmetrien abzubauen und Endanleger und -anlegerinnen besser zu schützen. Mittlerweile wird die Offenlegungsverordnung nicht nur von zahlreichen Auslegungs- und Abgrenzungsfragen umgeben, sondern auch von einer großen Anzahl von Konsultationen, Veröffentlichungen und Begleitdokumenten, über die wir Ihnen im Folgenden einen kurzen Überblick geben.
Die unmittelbaren Verpflichtungen aus der Grundverordnung sollen an einigen Stellen mit Level II-Rechtsakten konkretisiert werden. Schon Ende 2020 war absehbar, dass diese nicht mehr rechtzeitig vor Anwendbarkeit der Offenlegungsverordnung am 10. März 2021 verabschiedet werden, sodass zunächst die Anwendbarkeit der Level II-Vorgaben auf den 1. Januar 2022 verschoben wurde. Für diesen Zwischenzeitraum erklärte die Kommission, dass die Level I-Vorgaben prinzipienbasiert angewendet werden sollen. Mitte 2021 wurde die Anwendbarkeit dann auf den 1. Juli 2022 verschoben. Aufgrund der Länge und technischen Details sowie um eine reibungslose Umsetzung der Vorgaben zu ermöglichen, wurde kürzlich eine erneute Verschiebung der Level II-Rechtsakte angekündigt. John Berrigan – Leiter der Generaldirektion Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion (FISMA) – gab in einem Brief (Ref. Ares(2021)7263490) an, dass die Detailregeln erst ab dem 1. Januar 2023 Anwendung finden sollen.
Den Grundstein für die Konkretisierungen legte der Gemeinsame Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden („ESAs“) mit dem finalen Level II-Bericht zu technischen Regulierungsstandards („RTS“) vom 2. Februar 2021. Der Bericht enthält Vorgaben bezüglich Inhalt, Methoden und Darstellung der Offenlegungen inklusive Vorlagen für die Veröffentlichung.
Im Anschluss veröffentlichten die ESAs am 25. Februar 2021 eine gemeinsame Aufsichtserklärung. Diese zielt darauf ab, das Risiko einer unterschiedlichen Anwendung der Verordnung zu mindern und eine einheitliche nationale Aufsicht zu erreichen. Die ESAs haben hierin den zuständigen nationalen Behörden empfohlen, Finanzmarktteilnehmende und -beratende anzuweisen, bereits in der Übergangszeit den finalen Level II-Bericht als Referenz zu verwenden.
Reagierend auf Rückfragen der ESAs gab die Europäische Kommission zudem am 14. Juli 2021 ein Q&A heraus, um wichtige Auslegungsfragen zu klären, unter anderem zur Abgrenzung der Produktkategorien.
Die Taxonomieverordnung – eines der Kernelemente der Nachhaltigkeitsregulierung im Finanzsektor – legt Kriterien fest, nach denen bestimmt werden soll, ob eine Wirtschaftstätigkeit als ökologisch nachhaltig einzustufen ist. Bislang wird hierfür auf sechs Umweltziele zurückgegriffen, eine mögliche Erweiterung auf soziale Ziele wird derzeit noch diskutiert. Darüber hinaus ändert sie die Offenlegungsverordnung und ergänzt Offenlegungspflichten dahingehend, wie und in welchem Umfang ökologisch nachhaltige Finanzprodukte taxonomiekonforme Investitionen enthalten. Auch hier war eine Level II-Konkretisierung vorgesehen.
Der finale Bericht taxonomiebezogener Offenlegungen, veröffentlicht am 22. Oktober 2021, ergänzt und konkretisiert Inhalt und Darstellung von Angaben zur Nachhaltigkeit der Finanzprodukte in einem neuen RTS-Entwurf. Er enthält weitere inhaltliche Vorgaben für vorvertragliche Informationen nachhaltiger Finanzprodukte und regelmäßiger Berichte. Hierbei sollen Umweltziele, zu denen das Finanzprodukt beiträgt, und Informationen, wie und in welchem Umfang das Produkt ökologisch nachhaltig ist, erläutert werden.
Zu welchem Anteil ein Finanzprodukt mit den Kriterien der Taxonomieverordnung übereinstimmt, soll sowohl für vorvertragliche Informationen als auch für die regelmäßigen Berichte jeweils durch folgende Indikatoren gemessen werden:
Die Darstellung in den vorvertraglichen Informationen soll standardmäßig umsatzbezogen sein (Kuchendiagramm), in den regelmäßigen Berichten sollen sowohl Umsatz, Investitionen (CapEx) und Ausgaben (OpEx) als Indikator genutzt und in einem Balkendiagramm dargestellt werden. Darüber hinaus sollen Angaben gemacht werden, ob die Einhaltung der Taxonomieverordnung durch einen Wirtschaftsprüfer geprüft oder einer Prüfung durch einen Dritten unterzogen wurde. Von dem anfänglichen Vorschlag, Erleichterungen bei der do-no-significant-harm-Prüfung zuzulassen, wurde hingegen Abstand genommen.
Ziel des Berichts ist es, ein einheitliches Regelwerk für die Offenlegung von Nachhaltigkeitsangaben festzulegen. Die Kommission hat deshalb angekündigt, beide Level II-Rechtsakte 2022 in einem gemeinsamen Rechtsakt zu veröffentlichen, sodass ein „Single Rule Book“ entsteht. Entsprechend wurden im finalen Bericht für taxonomiebezogene Offenlegungen auch kleinere Änderungen für die gewöhnlichen Offenlegungen vorgenommen.
Unter anderem wurde der Abschnitt zur Berücksichtigung produktbezogener nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen in vorvertraglichen Informationen (auch: produktbezogene PAIs, Art. 7 Offenlegungsverordnung) erweitert. Vor der Änderung genügte die Angabe darüber, ob nachteilige Nachhaltigkeitsauswirkungen berücksichtigt werden. Nun muss darüber hinaus dargelegt werden, wie diese berücksichtigt werden. Zusätzlich verschieben sich einige Abschnitte in den vorvertraglichen Informationen und regelmäßigen Berichten, wie z.B. die Angabe, ob das Finanzprodukt einen Index als Referenzwert hat.
Kürzlich veröffentlichte das Institut deutscher Wirtschaftsprüfer in Abstimmung mit der BaFin eine Hilfestellung für die Prüfung von Anforderungen aus der Taxonomie- und Offenlegungsverordnung solcher Unternehmen, für die das Fondsstandortgesetz eine Prüfungspflicht eingeführt hat.
Der Rahmen der Aufsichts- und Prüfungsintensität passt sich hierbei an das Risikopotential für Greenwashing an. Die BaFin sieht bei der Einhaltung der Art. 4 (nachteilige Nachhaltigkeitsauswirkungen auf Unternehmensebene), Art. 7 (nachteilige Nachhaltigkeitsauswirkungen auf Ebene des Finanzprodukts), Art. 9 (vorvertragliche Informationen), sowie Art. 11 (regelmäßige Berichte) Offenlegungsverordnung ein höheres Risikopotential, sodass Feststellungen des Prüfers bezüglich Inhalt und Richtigkeit der Angaben erwartet werden (inhaltliche Prüfung).
Hierbei muss zumindest eine Systemprüfung mit Funktionstests durchgeführt werden, bei der beispielsweise Berichte der internen Revision, der Compliance-Funktion und des Beschwerdewesens herangezogen und nach pflichtgemäßem Ermessen einzelne Stichprobenprüfungen vorgenommen werden.
Bei den restlichen Verpflichtungen (Art. 3, 5, 6 ,10 und 13 Offenlegungsverordnung) besteht nach Auffassung der BaFin weniger Potential für Greenwashing, sodass für die Erstprüfung ausreichend ist, die formelle Vollständigkeit an Informationen und deren Plausibilität (formelle Prüfung) festzustellen. Treten Widersprüche auf, so muss der Prüfer nach pflichtgemäßem Ermessen Feststellungen zum Inhalt treffen.
Die EU-Kommission veröffentlichte am 25. November 2021 ihre Vorschläge zur Einrichtung einer europäischen zentralen Zugangsstelle (ESAP) für öffentliche Finanz- und nachhaltigkeitsbezogene Informationen über Unternehmen und Anlageprodukte. Die Einrichtung der ESAP war eine Leitaktion innerhalb des Aktionsplans der Kapitalmarktunion der Europäischen Kommission im September 2020. Nun soll sie ab Ende 2024 verfügbar sein, wobei Aufbau und Verwaltung der ESAP Aufgabe der ESMA sein wird.
Der Vorschlag ist Teil eines Maßnahmenpakets zur Kapitalmarktunion bestehend aus dem ESAP-Vorschlag und zwei weiteren Vorschlägen. Er schafft keine neue inhaltliche Meldepflicht, sondern baut auf bestehenden Offenlegungspflichten auf.
Dies ist ein wichtiger Schritt für die Verfügbarkeit von Nachhaltigkeitsdaten. Relevante Daten sind beispielsweise solche aus der künftigen Corporate Sustainability Reporting Directive, die die bisher bestehenden CSR-Berichtspflichten erweitert, als auch Website-Informationen aus der Offenlegungsverordnung. Durch die Bereitstellung eines effizienten und kostenlosen EU-weiten Zugangs zu Informationen soll die Transparenz für Anleger und Anlegerinnen erhöht und zur Erreichung des Ziels einer nachhaltigen Wirtschaft und des Green Deal beigetragen werden.
Mit Anwendung der vollständigen und harmonisierten Vorschriften ab Anfang 2023 verspricht man sich mehr Transparenz und Vergleichbarkeit bei Finanzprodukten. Doch obwohl diese Transparenz sogenanntes Greenwashing vermeiden soll, befürchten Viele aufgrund weiterhin bestehender Auslegungsunklarheiten bei der Verordnung selbst und nationalen Abweichungen das Gegenteil.
Über die kürzlich bekanntgegebene Level II-Verschiebung hinaus bleibt die künftige Entwicklung abzuwarten, jedenfalls wurde der weitere Klärungsbedarf erkannt: Wie die ESMA kürzlich angekündigt hat, wird der Kommission erneut einen Fragenkatalog zur rechtlichen Interpretation der Vorgaben vorgelegt werden. Zeitnah soll auch ein Q&A der ESMA selbst folgen, das weitere Orientierung zur Anwendung der Offenlegungsverordnung – einschließlich der zusätzlichen Anforderungen für Taxonomie-konforme Produkte – geben soll.
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