In der Plenarsitzung vom 18.10.2024 hat der Bundesrat dem am 29.09.2024 vom Bundestag getroffenen Gesetzesbeschluss zum Vierten Bürokratieentlastungsgesetz zugestimmt.

Die von uns bereits berichtete Änderung des § 550 BGB – Ersetzung der Schriftform durch die Textform als Voraussetzung für die Unkündbarkeit eines für längere Zeit als ein Jahr geschlossenen Mietvertrages – wird mit dem ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft treten. Vorbehaltlich etwaiger Vorbehalte des Bundespräsidenten gegen die Ausfertigung des Gesetzes ist damit mit einem Inkrafttreten mit Wirkung des 01.01.2025 zu rechnen.

Die Änderung hin zur Textform wird nach der in Artikel 229 EGBGB neu einzufügenden „Übergangsvorschrift zum Schriftformerfordernis bei Gewerbemiet- und Landpachtverträgen“ ab diesem Tag für alle nach diesem Vertrag abgeschlossenen oder geänderten Verträge gelten. Auf Bestandsverträge, an denen keine Änderungen vorgenommen werden, ist die Änderung des § 550 BGB hin zur Textform dann ab dem 01.01.2026 anwendbar.

Neben der Änderungen zur Schriftform für langdauernde Mietverträge im gewerblichen Mietrecht gehören zu den beschlossenen Änderungen unter anderem

  • die Festlegung kürzere Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege - diese müssen nur noch acht statt bisher zehn Jahre aufbewahrt werden,
  • die Implementierung einer zentralen Vollmachtsdatenbank für Steuerberater, so dass Arbeitgeber ihren Steuerberatern nicht mehr schriftliche Vollmachten für die jeweiligen Sozialversicherungsträger ausstellen müssen,
  • die Abschaffung der Hotelmeldepflicht für deutsche Staatsangehörige,
  • die Förderung digitaler Rechtsgeschäfte per E-Mail, SMS oder Messenger-Nachricht ohne das Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift,
  • die Ermöglichung digitaler Arbeitsverträge, so dass Arbeitgeber auch per E-Mail über die wesentlichen Vertragsbedingungen informieren können,
  • die Erleichterungen bei Hauptversammlungen börsennotierter Unternehmen, indem zukünftig die Unterlagen online zur Verfügung gestellt werden können, sowie
  • Regelungen zu digitalen Steuerbescheiden,

wobei sich hier abweichende Zeitpunkte für das Inkrafttreten der jeweiligen Regelungen ergeben können.



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