Überblick

Neben der geplanten Aufnahme von Nachhaltigkeitsrisiken in ihr Rundschreiben zu „Mindestanforderungen an das Risikomanagement“ durch die BaFin hatte der September auch Veröffentlichungen mit Bezug zur EU- Offenlegungsverordnung ((EU) 2019/2088) zu bieten.

Update zu Level II der Offenlegungsverordnung

Nachdem ein ergänzender delegierter Rechtsakt zur Aufnahme von Investitionen in fossile Gas- und Kernenergietätigkeiten in die grüne Taxonomieverordnung im März 2022 verabschiedet wurde, wandte sich die EU-Kommission im April 2022 erneut an den Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden und mandatierte sie zu einer Überprüfung der Offenlegungsvorschriften im Rahmen der Offenlegungsverordnung (kurz: SFDR).

Nun haben diese am 30. September 2022 ihren Entwurf für einen überarbeiteten Level II Rechtsakt vorgelegt, der Transparenz über taxonomiekonforme Investitionen in Gas- und Kernenergietätigkeiten schaffen soll. Hierin wird vor Allem vorgesehen, dass in den produktbezogenen Dokumenten mit einer Ja-/Nein-Frage beabsichtigte Investitionen in die genannten Tätigkeiten offengelegt werden. Ist dies im Finanzprodukt tatsächlich vorgesehen, verlangt der Entwurf zusätzlich eine grafische Darstellung.

BaFin: Q&A zur Offenlegungsverordnung

Am 05. September 2022 veröffentlichte die BaFin ein Q&A zur Offenlegungsverordnung. Dabei stellt sie fest, dass nicht nur die Verordnung selbst unbestimmte Rechtsbegriffe enthält, deren Auslegung den betroffenen Finanzmarktteilnehmern und Finanzberatern Schwierigkeiten bereitet, sondern auch die von der Europäischen Kommission veröffentlichten Q&As (Juli 2021 und Mai 2022) weitere Fragen aufwerfen.

Die bislang bereitgestellten vier Fragen und Antworten beziehen sich auf Bestandsverträge, Offenlegungen zur Taxonomiekonformität, die Definition von „bewerben“ im Sinne des Art. 8 Offenlegungsverordnung sowie die Betroffenheit von Finanzanlagevermittlern mit Erlaubnis nach §34f Abs. 1 GewO. Nach Aussage der BaFin soll die Liste fortlaufend erweitert werden und wird bis auf Weiteres ihrer Verwaltungspraxis zugrunde gelegt.

 



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