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Deutschland | Publikation | März 2019
Neue Regelungen zu menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten in globalen Wertschöpfungsketten
Unser Compliance Update gibt einen Einblick in den Stand der Diskussion zu den unternehmerischen Sorgfaltspflichten im Rahmen des Wertschöpfungskettengesetzes.
Das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) erarbeitet gerade einen Entwurf für ein nachhaltiges Wertschöpfungskettengesetz (NaWKG).
Dieser Entwurf mit Stand 01.02.2019 war schon Gegenstand der Berichterstattung in verschiedenen Tageszeitungen. Mit dem Entwurf scheint das BMZ zu versuchen, die unternehmerische Verantwortung auf die firmenspezifischen Wertschöpfungsketten, auch außerhalb Deutschlands, auszudehnen.
Mit seinem Ansatz folgt das BMZ ähnlichen, schon geltenden Gesetzen in Frankreich („Loi de Vigilance“) und Großbritannien („Modern Slavery Act“).
Mit der Erarbeitung des Entwurfs setzt sich das BMZ in Widerspruch zu den Aussagen im Koalitionsvertrag. Dort wurden weitere gesetzliche Schritte zum Schutz der Menschenrechte von der Umsetzung des Nationalen Aktionsplans Wirtschaft und Menschenrechte (NAP) abhängig gemacht.
Der Grad der Umsetzung soll Gegenstand einer umfassenden Überprüfung des NAP in 2020 sein. Die Überprüfung soll u.a. durch ein Monitoring der menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten durch Unternehmen im Rahmen einer repräsentativen Stichprobe im Mai 2019 erfolgen.
Die Stichprobe wurde durch ein Schreiben des Innerministeriellen Ausschusses vom November 2018 angekündigt, dass an mehr als 5.000 Unternehmen versandt wurde. Interessant in diesem Zusammenhang ist, dass die Ankündigung, neben den Ministerien für Auswärtiges, Finanzen, Soziales, Wirtschaft und Energie auch vom BMZ unterschrieben wurde.
Das NaWKG soll den Schutz der international anerkannten Menschenrechte und der Umwelt in globalen Wertschöpfungsketten sicherstellen.
Dies soll sowohl im öffentlichen Interesse als auch im Interesse derjenigen geschehen, die direkt oder indirekt durch die globalen Wertschöpfungsketten negativ betroffen sind.
Das NaWKG betrifft sogenannte Großunternehmen im Sinne des § 267 Abs. 3 HGB, die mindestens zwei der nachfolgenden Kriterien überschreiten:
250 Mitarbeiter, 20 Mio. Euro Bilanzsumme oder 40 Mio. Euro Umsatz. Des Weiteren müssen sie ihren Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in Deutschland haben und direkt oder indirekt in Hochrisikosektoren (bspw. Landwirtschaft, Bergbau, Bekleidungs- oder Elektroindustrie) oder in Konflikt- und Hochrisikogebieten tätig sein.
Die betroffenen Unternehmen müssen umfassende Sorgfaltspflichten beachten, um international anerkannte Menschenrechte zu schützen sowie grundlegende Anforderungen des Umweltschutzes einzuhalten, bzw. Umweltschädigungen zu vermeiden. Dazu zählen insbesondere:
Die Nichtbeachtung der Sorgfaltspflichten kann zu Geldbußen zu Lasten des Unternehmens in Höhe von bis zu 5 Mio. Euro führen.
Wie in anderen Gesetzen (beispielsweise im Kreditwesengesetz oder im Geldwäschegesetz) werden die Rechte und Pflichten des Compliance-Beauftragten umfassend geregelt. Er genießt sogar einen weitreichenden Kündigungsschutz.
Allerdings können dem Compliance-Beauftragten bei schuldhaften Pflichtverletzungen Sanktionen in Form von Geld- oder Freiheitsstrafen drohen.
Derartige Pflichtverletzungen können beispielsweise die schuldhafte Verletzung von Dokumentations-pflichten oder das Verursachen von schweren Gesundheitsschädigungen oder gar des Todes eines Menschen sein.
Des Weiteren versucht der Gesetzesentwurf den durch die globalen Wertschöpfungsketten direkt oder indirekt Geschädigten zu helfen, ihre Ansprüche vor deutschen Gerichten durchzusetzen.
So sollen global tätige Unternehmen verpflichtet werden, bis zum Abschluss eines im Entwurf vorgesehenen Beschwerdeverfahrens einen wirksamen Verjährungsverzicht zu erklären.
An anderer Stelle werden die Sorgfaltspflichten für außervertragliche Haftungsansprüche von Betroffenen gegenüber deutschen Unternehmen, ohne Rücksicht auf das nach IPR geltende lokale Recht, den Vorgaben des Wertschöpfungsketten-gesetzes und somit deutschem Recht unterworfen.
Die repräsentative Stichprobe im Mai 2019 wird sicherlich stattfinden. Damit wird es auch zu einer Evaluierung der Umsetzung der freiwilligen Selbstverpflichtung gemäß dem im Dezember 2016 verabschiedeten Nationalen Aktionsplan kommen.
Inwieweit das NaWKG umgesetzt wird, ist derzeit noch nicht abzusehen.
Unabhängig von der Umsetzung des NaWKG ist Unternehmen sehr zu empfehlen, sich bereits jetzt auf zunehmende Regulierung auch im Bereich von Wertschöpfungsketten einzurichten. Denn die Regulierung im Bereich von Wertschöpfungsketten entspricht einem internationalen Trend, der über kurz oder lang auch in Deutschland Einzug erhalten wird. Nachdem Großbritannien und Frankreich bereits dahingehende Gesetze erlassen haben,
wurde Ende letzten Jahres auch in Australien ein entsprechendes Gesetz verabschiedet, das mit dem „UK Modern Slavery Act“ vergleichbar ist. Zudem werden Unternehmen spätestens ab dem Jahr 2021 von den weitergehenden Pflichten der EU-Konfliktrohstoffverordnung betroffen sein.
Gerne unterstützen wir Sie bei allen Compliance- und Rechtsfragen entlang Ihren unternehmensspezifischen Wertschöpfungsketten.
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