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The 28th Conference of the Parties on Climate Change (COP28) took place on November 30 - December 12 in Dubai.
Global | Publikation | Januar, 2016
Am 28. Januar 2016 veröffentlichte die Europäische Kommission ihren Richtlinienvorschlag für bestimmte Mindeststandardregeln gegen missbräuchliche Steuerpraktiken, die nach Auffassung der Kommission das Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigen (Missbrauchsbekämpfungsrichtlinie, „Anti-Tax Avoidance Directive“).
Der Vorschlag steht im Zusammenhang mit dem Projekt der G20 Staaten und der OECD, die Aushöhlung der Steuerbasis und die Gewinnverlagerung (Base Erosion and Profit Shifting, „BEPS“) zu vermeiden. Der Richtlinienvorschlag soll steuervermeidende Praktiken beseitigen, die sich unmittelbar auf die Funktionsweise des Binnenmarktes auswirken.
Für sechs spezielle Bereiche werden missbrauchsbekämpfende Regelungen vorgeschlagen, von denen einige auf den bereits existierenden deutschen Regelungen basieren:
Die Missbrauchsbekämpfungsrichtlinie schlägt grundsätzliche Regelungen vor, die in nationales Recht der Mitgliedsstaaten bis spätestens zum 31.12.2016 umgesetzt werden müssten.
Diese neuen Regelungen sollen einen Mindeststandard vorsehen, so dass die einzelnen Mitgliedsstaaten in der Lage bleiben, strengere nationale Missbrauchsvorschriften einzuführen.
Der Entwurf der Richtlinie erfordert eine einstimmige Zustimmung im Rat. Insofern bleibt abzuwarten, ob tatsächlich alle Mitgliedsstaaten dem Richtlinienvorschlag in der vorgesehenen Form zustimmen werden.
Im Folgenden erläutern wir die vorgeschlagenen Missbrauchsbekämpfungsregeln, indem wir das von der Europäischen Kommission dargelegte Problem und die Zielrichtung der Richtlinie beschreiben sowie die vorgesehene Regelung, soweit diese von den existierenden deutschen Vorschriften abweichen. Im Anschluss zeigen wir einen Überblick über den Einfluss der Richtlinie für ausgewählte Mitgliedsstaaten.
Problem: Die Kommission möchte Strukturen entgegentreten, bei denen Konzernunternehmen Zinsaufwendungen in Länder mit hohen Steuersätzen verlagern.
Ziel der Richtlinie: Die Einführung einer allgemeinen Höchstgrenze für Zinsen, die der Steuerpflichtige pro Veranlagungszeitraum in Abzug bringen kann.
Lösung: Die EU-weite Einführung einer Zinsschrankenregelung, die im Wesentlichen der deutschen Zinsschranke entspricht.
Auswirkung auf Deutschland: Die vorgesehene Regelung des Richtlinienvorschlages sieht lediglich eine Freigrenze von EUR 1 Mio. vor, so dass Deutschland seine derzeitige Freigrenze in Höhe von EUR 3 Mio. erheblich herabsetzen müsste.
Des Weiteren ist die derzeit in Deutschland geltende sog. Escape-Regelung für nicht zu einem Konzern gehörende Gesellschaften in dem Richtlinienvorschlag nicht enthalten und müsste dann wohl in Deutschland gestrichen werden.
Wir hätten also eine erhebliche Verschärfung der deutschen Zinsschranke zu befürchten.
Problem: Die Kommission möchte Strukturen erschweren, bei denen Steuerpflichtige ihre steuerliche Ansässigkeit oder ihr Vermögen in Niedrigsteuerländer verlagern.
Ziel der Richtlinie: Die Kommission schlägt die Aufdeckung und Versteuerung der stillen Reserven vor, allerdings mit der Möglichkeit, eine gestreckte Steuerzahlung über mindestens 5 Jahre einzuführen.
Lösung: Die vorgeschlagene Regelung des Richtlinienvorschlages ist systematisch an die in Deutschland bereits bestehenden Entstrickungsregelungen angelehnt.
Auswirkung auf Deutschland: Ob es in Einzelfragen zu Anpassungen kommen wird, ist derzeit noch nicht abschätzbar.
Problem: Die EU-Kommission sieht eine Tendenz, wonach Staaten aufgrund der Schwierigkeiten bei der Anrechnung von in Drittstaaten gezahlten Steuern dazu übergegangen sind, ausländisches Einkommen von der Besteuerung zu befreien. Die negative Folge dieses Vorgehens sieht die Kommission darin, dass nicht oder niedrig besteuertes Einkommen in die EU gelangt und in Umlauf gebracht wird.
Ziel der Richtlinie: Ursprünglich nicht oder niedrig besteuertes Einkommen soll nicht unversteuert in die EU gelangen und in Umlauf gebracht werden.
Lösung: Die Einführung einer Switch-over-Klausel mit einer Abzugsfähigkeit für im Drittland bezahlte Steuer von der Steuerschuld im Sitzstaat, wonach der Steuerpflichtige für bestimmte Einkunftsarten der Besteuerung unterliegt, anstelle von der Steuer befreit zu sein. Dies betrifft
Die Switch-over-Klausel soll zur Anwendung kommen, wenn der Körperschaftssteuersatz des fremden Staates niedriger ist als 40% des Körperschaftsteuersatzes des EU-Staates, dem der Steuerpflichtige angehört. Die Switch-over-Klausel soll keine Anwendung auf Betriebsstättenverluste oder Verluste aus der Veräußerung von Anteilen finden.
Auswirkung auf Deutschland: Der Richtlinienvorschlag würde eine entsprechende Einschränkung der Steuerbefreiungen bzw. Steuerbegünstigung von Dividenden und Gewinnen aus Anteilsveräußerungen erfordern. Auch eine neue Anrechnungsregelung müsste eingeführt werden. Unklar ist, ob der Vergleichsmaßstab für den Steuersatz 40% des deutschen Körperschaftsteuersatzes von 15% betragen müsste (das wären 6%) oder ob der Solidaritätszuschlag und die Gewerbesteuer berücksichtigt werden würde (dann ca. 12%). Allerdings dürfte Deutschland einen höheren ausländischen Steuersatz als strengere Regelung verlangen.
Problem: Die Kommission sieht das Problem, dass Steuerplanungsmodelle ausgefeilt sind und die Gesetzgebung sich in der Regel nicht schnell genug entwickelt, um die notwendigen Schranken gegen solche Steuerplanungsmodelle aufzusetzen.
Ziel der Richtlinie: Den Steuerbehörden soll die Befugnis eingeräumt werden, auch trotz einer fehlenden speziellen Missbrauchsregelung dem Steuerpflichtigen den Vorteil aus steuervermeidenden Vereinbarungen versagen zu können.
Lösung: Die Einführung einer generellen Missbrauchsregelung, die im Wesentlichen den Grundsätzen der existierenden deutschen generellen Regelung gegen Gestaltungsmissbrauch und Steuerumgehung entspricht.
Auswirkung auf Deutschland: Hier dürfte keine Verschärfung der deutschen Regelung zu erwarten sein.
Problem: Die Kommission möchte Steuerstrukturen entgegentreten, bei denen Steuerpflichtige Gewinne auf Tochtergesellschaften in Niedrigsteuerländer verlagern.
Ziel der Richtlinie: Der Anreiz, Einkünfte aus den Mitgliedsstaaten der Muttergesellschaft heraus zu verlagern, soll beseitigt werden.
Lösung: Die Einführung einer Hinzurechnungsbesteuerung in allen EU-Mitgliedsstaaten, die allerdings deutlich weniger streng wäre, als die bereits in Deutschland existierenden Regelungen.
Auswirkung auf Deutschland: Einschneidende Veränderungen sind hierzu in Deutschland jedenfalls aufgrund der Richtlinie nicht zu erwarten. Das Bundesfinanzministerium beschäftigt sich allerdings generell derzeit mit einer Überarbeitung der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung, so dass es hier unabhängig vom Richtlinienvorschlag zu Änderungen kommen könnte.
Problem: Hybride Gestaltungen ergeben sich aus einer unterschiedlichen rechtlichen Qualifizierung von Zahlungen (Finanzinstrumente) oder Gesellschaften in verschiedenen Jurisdiktionen. Dies kann zu nichtbesteuerten Einkünften oder Doppelabzügen von Betriebsausgaben führen.
Ziel der Richtlinie: Hybride Gestaltungen zu beseitigen, die einen doppelten Betriebsausgabenabzug oder einen Abzug vom Einkommen in einem Staat ohne die Einbeziehung des Einkommens in die Bemessungsgrundlage im anderen Staat vorsehen.
Lösung: Die rechtliche Qualifikation eines hybriden Instruments oder eines hybriden Unternehmens durch den Mitgliedsstaat, in dem die Zahlung, die Betriebsausgabe oder der Verlust anfällt, soll von dem anderen Mitgliedsstaat übernommen werden. Diese Regelungen soll auf hybride Gestaltung zwischen den Mitgliedsstaaten begrenzt werden.
Die rechtliche Beurteilung von hybriden Gestaltungen bei denen ein Drittstaat (auch der europäische Wirtschaftsraum) involviert ist, soll noch weiter untersucht werden. Der Steuerpflichtige muss die Fremdvergleichsgrundsätze jedoch unabhängig davon weiter einhalten.
Auswirkung auf Deutschland: Die in dem Richtlinienvorschlag vorgesehene Regelung müsste in nationales Recht umgesetzt werden, da Deutschland bisher eine derartige Vorschrift nicht kennt. Ob es dabei insbesondere zu einer weiteren Ausnahme von der Steuerbegünstigung von Dividenden kommen wird, bleibt abzuwarten.
Der nachfolgenden Tabelle ist zu entnehmen, ob die aufgeführten europäischen Mitgliedsstaaten bereits ähnliche Regelungen in ihren nationalen Vorschriften implementiert haben:
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