Hintergrund
Mit der Einführung von Einheitspatenten wird es Anmeldern ermöglicht, mit Stellung eines einzigen Antrags beim Europäischen Patentamt (EPA), in 17 EU-Mitgliedstaaten Patentschutz zu erhalten. Das Verfahren soll dadurch einfacher und kosteneffizienter werden.
Teilnehmende Mitgliedstaaten Quelle: UPC, www.unified-patent-court.org
Das Einheitliche Patentgericht ist ein von den teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten neu errichtetes internationales Gericht, das für Fragen der Verletzung und der Rechtsbeständigkeit sowohl von Einheitspatenten als auch von europäischen Patenten zuständig ist. Dies soll kostspielige parallele Klagen erübrigen und die Rechtssicherheit erhöhen.
Einheitspatent
Das Europäische Patentamt (EPA) hat zur Erhöhung der Transparenz ein Dashboard veröffentlicht, das täglich aktualisiert wird und Informationen darüber bereitstellt, wie das Einheitspatent angenommen wird. Bis Anfang November 2023 sind insgesamt 13.304 „Anträge auf einheitliche Wirkung“ eingegangen und 12.971 Einheitspatente sind im Register eingetragen worden (Stand: 08.11.2023).
Wenig überraschend sind die meisten Anträge auf einheitliche Wirkung von europäischen Patentinhabern, angeführt von Deutschland und Frankreich, gestellt worden. Patentinhaber aus den USA und Asien haben zwar eine beachtliche Anzahl an Anträgen auf einheitliche Wirkung gestellt, diese stellen jedoch im Verhältnis zur Anzahl ihrer Neuanmeldungen einen wesentlich geringeren Anteil dar als es bei den europäischen Inhabern der Fall ist.
Die Sprache der Übersetzung war erwartungsgemäß in den meisten Fällen Englisch, gefolgt von Spanisch und Deutsch. Als Verfahrenssprache wurde größtenteils Englisch gewählt, gefolgt von Deutsch und Französisch.
Einheitspatentgericht
Mailand und der dritte Sitz der Zentralkammer
Nachdem Großbritannien beschlossen hatte, die EU und das EPG-System zu verlassen, war es lange Zeit unklar, wo der dritte Sitz der Zentralkammer eingerichtet werden sollte. Als möglicher Nachfolger des Londoner Sitzes wurde seit langem Mailand diskutiert. Der Verwaltungsausschuss des EPG hat Mailand schließlich offiziell zum Sitz der dritten Zentralkammer ernannt.
Ursprünglich sollte die Londoner Kammer Fälle zu den Internationalen Patent-Klassifikationen (IPC) Sektion (A) Täglicher Lebensbedarf und Sektion (C) Chemie, Hüttenwesen verhandeln. Allerdings wurden die Fälle folgendermaßen umverteilt:
Klassifizierung auf der Grundlage der
Internationalen Patentklassifikation der WIPO (Sektion A-H) |
Paris |
München |
Mailand |
(B) Arbeitsverfahren; Transportieren
(D) Textilien; Papier
(E) Bauwesen; Erdbohren; Bergbau
(G) Physik
(H) Elektrotechnik
Ergänzende Schutzzertifikate
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(C) Chemie; Hüttenwesen, ohne Ergänzende Schutzzertifikate
(F) Maschinenbau; Beleuchtung; Heizung; Waffen; Sprengen
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(A) Täglicher Lebensbedarf, ohne Ergänzende Schutzzertifikate
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Benennung der EPG-Richter
Das Einheitliche Patentgericht hat seine Ernennungen von 105 Richtern abgeschlossen – 37 juristisch qualifizierte und 68 technisch qualifizierte Richter. Dabei handelt es sich größtenteils um nationale Richter, mit einer Mehrheit aus Deutschland, überwiegend Richter am Bundespatentgericht. Bei den jüngsten Ernennungen wurden Prüfer von Patentämtern in UPC-Staaten und technische Richter von Patentgerichten priorisiert, um die Gesamtkompetenz zu verbessern und Bedenken hinsichtlich der Unparteilichkeit von Patentanwälten aus Privatkanzleien und Unternehmen auszuräumen.
Aktuelle Verletzungs- und Nichtigkeitsverfahren
Derzeit sind 72 Fälle beim EPG anhängig, darunter 38 Verletzungsverfahren, 19 zentrale Nichtigkeitsklagen und 14 weitere Fälle, einschließlich einstweiliger Maßnahmen und Beweissicherung.
Die Fallzahl des EPG verteilt sich auf verschiedene Regionen, wobei die Lokalkammer München mit 17 Fällen führend im Verletzungsverfahren ist. Mit drei von vier Fällen dominieren deutsche Kammern.
Abb. 3: Übersicht Verletzungs- und Nichtigkeitswiderklagen per 31.10.2023
Wachsende Zahl SEP-bezogener Klagen beim EPG
Panasonic führt jeweils drei Klagen gegen Oppo und Xiaomi vor den Lokalkammern in Mannheim und München. Diese Klagen stellen den ersten bedeutenden Streit über Mobilfunk und standardessentielle Patente (SEPs) des UPC dar. 15 der rund 38 Verletzungsklagen, die derzeit vor dem UPC anhängig sind, betreffen SEPs.
Trennungsprinzip, ja oder nein?
In einem Fall zwischen Amgen und Sanofi prüfte das Gericht die Zulässigkeit von (nahezu) gleichzeitig eingereichten Nichtigkeits- und Verletzungsklagen vor verschiedenen Kammern.
Der langjährige Streit zwischen Amgen und Sanofi über das cholesterinsenkende Medikament Praluent nahm mit der Einführung des EPGs eine neue Wendung. Amgen hatte auf einen Opt-out seines Patents verzichtet und eine Verletzungsklage bei der Lokalkammer in München eingereicht. Zur gleichen Zeit reichte Sanofi eine Nichtigkeitsklage bei der Zentralkammer ein. Eine Störung des elektronischen Case Management Systems (CMS) führte zu einem Wettlauf zwischen den beiden Parteien um die Einreichung von Nichtigkeits- und Verletzungsklagen. Schließlich reichte Sanofi seinen Antrag handschriftlich bei der Kanzlei des EPGs in Luxemburg ein, während Amgen seine Verletzungsklage bei der Nebenstelle der Kanzlei in München einreichte. Daraufhin legte Amgen einen vorläufigen Einspruch ein, mit dem sie geltend machte, dass sie ihre Verletzungsklage zuerst erhoben habe, und die Nichtigkeitsklage von Sanofi somit unzulässig sei. Letztlich entschied das Gericht zugunsten von Sanofi, deren Klage 30 Minuten früher eingegangen war. Dies führte dazu, dass das Verletzungsverfahren in der Lokalkammer München verhandelt wird, während für das Nichtigkeitsverfahren die Zentralkammer München zuständig sein wird. Dieser Fall hat Diskussionen über die Frage des Trennungsprinzips ausgelöst.
Erster Erlass einer einstweiligen Verfügung
Im Fall 10x Genomics v NanoString hat die Münchner Lokalkammer seine erste einstweilige Verfügung erlassen. 10x Genomics behauptet, dass die CosMx-Produkte von NanoString zur RNA-Detektion das Einheitspatent EP 4 108 782 B1 verletzen. Die Richter befanden, dass das Patent wahrscheinlich gültig und verletzt sei, und gaben dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung des Patentinhabers statt. Die Entscheidung erforderte keine Sicherheitsleistung und ermöglicht eine sofortige Vollstreckung in allen 17 EPG-Mitgliedstaaten. Gegen das Patent ist beim EPA ein Einspruch anhängig.
Widerruf des Opt-Outs
Die Lokalkammer in Helsinki hat ihr erstes Urteil im Fall AIM Sport v Supponor erlassen, bei dem es um gezielte Werbetechnologie für Sportstadien ging. AIM Sport Vision beantragte eine einstweilige Verfügung gegen Supponor, die von den Richtern abgelehnt wurde. AIM Sport hatte zunächst das Opt-out ihres Patents erklärt und später versucht, durch ein Opt-in wieder rückgängig zu machen, obwohl bereits nationale Verfahren in Deutschland und dem Vereinigten Königreich anhängig waren. Die Richter stellten jedoch fest, dass diese Maßnahme gegen Artikel 83 Absatz 3 des EPGÜ verstößt, wonach Opt-outs nur zurückgezogen werden können, solange noch kein nationales Gerichtsverfahren bezüglich des Patents oder der Anmeldung eingeleitet worden ist. Daher wies das Gericht sowohl den Antrag des Klägers als auch die Klage in der Sache ab. Die Entscheidung der Lokalkammer Helsinki wird sich auf zahlreiche Patente auswirken, für die zunächst ein Opt-out erklärt und die später durch ein Opt-in wieder der EPG-Gerichtsbarkeit unterstellt wurden. Angesichts der erheblichen Auswirkungen auf die sich entwickelnde EPG-Rechtsprechung erscheint eine Berufung wahrscheinlich.
Fazit
In den ersten fünf Monaten seit das Einheitspatentgericht seine Arbeit aufgenommen hat, wurde das neue Patentsystem intensiv angenommen und getestet. Erste Erfahrungen wurden gesammelt und manche Fragen, beispielsweise nach dem Trennungsprinzip und der Grenzen des Opt-ins, sind aufgetaucht. Zumindest in diesem frühen Stadium werden Gerichtsverfahren und Rechtsauslegungen stark von der Expertise und dem rechtlichen Hintergrund der zuständigen Richter beeinflusst (z.B. 10x Genomics vs. NanoString). Da München offensichtlich ein beliebter Sitz für Rechtsstreitigkeiten vor dem UPC sein wird, bedeutet dies, dass deutsche Richter und die deutsche Praxis die frühe Rechtsprechung des UPC in allen teilnehmenden Staaten maßgeblich beeinflussen könnten. Es bleibt spannend zu sehen, wie das neue Patentsystem mit jedem neuen Verfahren vor dem EPG weiter Gestalt annimmt.