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Deutschland | Publikation | November 2024
GenAI-Systeme verwenden häufig umfangreiche Datensätze, die urheberrechtlich geschütztes Material oder andere durch geistige Eigentumsrechte geschützte Daten, wie z.B. Datenbanken, enthalten können. Das Trainieren eines GenAI-Systems mit urheberrechtlich geschützten Werken ohne die Zustimmung des Urheberrechtsinhabers, insbesondere wenn ein wesentlicher Teil des Werkes kopiert wird, kann in vielen Rechtsordnungen eine Rechtsverletzung darstellen, sofern nicht besondere Schutzmaßnahmen oder Ausnahmen greifen.
Einschlägige Einreden und Ausnahmen
Ob ein Schutz oder eine Ausnahme gilt, hängt von der Rechtsordnung ab, in der das KI-Training stattfindet. In der EU erlaubt die Richtlinie (EU) 2019/790 zum digitalen Urheberrecht das Text- und Data-Mining (TDM) von rechtmäßig zugänglichen Werken zu jedem Zweck, es sei denn, der Rechteinhaber hat sich seine Rechte ausdrücklich vorbehalten. Das deutsche Urheberrechtsgesetz (UrhG) sieht spezielle besondere Ausnahmen vor:
In einem Grundsatzurteil mit weitreichenden Folgen hat ein deutsches Gericht kürzlich entschieden, dass das Kopieren von Bildern durch Large-scale Artificial Intelligence Open Network (LAION) – eine gemeinnützige Organisation, die Datensätze, Tools und Modelle zur Förderung der Forschung im Bereich des maschinellen Lernens bereitstellt – nicht gegen das Urheberrecht verstößt. Aufgrund der Argumente in der ersten Anhörung des Falls im Juli 2024 wurde allgemein erwartet, dass der Fall auf der Grundlage der allgemeinen Ausnahme für Text- und Data-Mining (TDM) bei Urheberrechtsverletzungen in § 44b UrhG entschieden werden würde. Das Gericht wies jedoch stattdessen Kneschkes Klage auf der Grundlage der Ausnahme „Text- und Data-Mining für wissenschaftliche Forschungszwecke“ in § 60d UrhG ab.
Bei der Nutzung öffentlicher GenAI-Systeme besteht die Gefahr, dass die Kontrolle über vertrauliche Eingabeaufforderungen verloren geht, da die Anbieter diese Daten uneingeschränkt wiederverwenden können und sie somit nicht mehr vertraulich sind. Ähnlich wie bei Internet-Suchmaschinen oder Übersetzungswebsites sollten Organisationen über Richtlinien und Schulungsprogramme für den Umgang mit vertraulichen Informationen in öffentlichen GenAI-Systemen verfügen.
Überprüfung der Beschränkungen von Liefervereinbarungen
Bei privater oder unternehmensinterner Nutzung sollten die Liefervereinbarungen Bestimmungen enthalten, die den Anbieter daran hindern, die für das Training verwendeten Inputs und Daten des Anbieters weiterzuverwenden oder offen zu legen. Es ist wichtig, den Umfang dieser Einschränkungen, die Haftungsbeschränkungen des Anbieters sowie das anwendbare Recht und den Gerichtsstand zu prüfen
Allgemeine Risiken in Bezug auf IP-Rechte bei GenAI-Output
In Bezug auf den Schutz des geistigen Eigentums von GenAI-Ergebnissen sind mehrere allgemeine Risiken zu berücksichtigen:
Urheberrechtsschutz bei GenAI-Output
Im Allgemeinen ist der Output von GenAI nicht durch das deutsche Urheberrecht geschützt, da es keine menschliche Urheberschaft gibt. Es gibt jedoch Ausnahmen:
Leistungsschutzrechte können KI-generierte Ergebnisse schützen, und gelten für Tonaufnahmen, Datenbanken, Presseerzeugnisse und bewegte Bilder.
Patentschutz bei GenAI-Output
Das deutsche Patentrecht ist neutral gegenüber technischen Hilfsmitteln, die bei der Ausführung einer Erfindung verwendet werden, neutral. Daher sind computergenerierte Erfindungen nach geltendem Recht patentierbar. Erfinder einer computergenerierten Erfindung kann der Nutzer des KI-Systems sein. Neben dem Nutzer kann auch der Anbieter oder der Produzent der Trainingsdaten Miterfinder sein, wenn er durch die Entwicklung der KI einen wesentlichen Beitrag zu der generierten Erfindung geleistet hat.
Künstliche Intelligenz kann jedoch selbst nicht als Erfinder in Patentanmeldungen genannt werden. Die Juristische Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts hat in ihren Entscheidungen in den Sachen J 8/20 und J 9/20 (AI DABUS als Erfinder benannt) bestätigt, dass nach dem Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) ein in einer Patentanmeldung benannter Erfinder ein Mensch sein muss. Sowohl die Benennung des Erfinders als auch die Übertragung der Rechte an der Erfindung (und insbesondere des Rechts an dem dem Anmelder erteilten Patent) sind nach Ansicht der Juristischen Beschwerdekammer für ein KI-System nicht möglich, da es keine Rechtspersönlichkeit besitzt.
Der Bundesgerichtshof (BGH, 11.06.2024 – X ZB 5/22) hat dies in seiner jüngsten Entscheidung bestätigt und darüber hinaus festgestellt, dass die Benennung einer natürlichen Person als Erfinder auch dann möglich und erforderlich ist, wenn ein System mit künstlicher Intelligenz zum Auffinden der beanspruchten technischen Lehre eingesetzt wurde.
Auch das Bundespatentgericht (BPatG, 11.11.2021 – 11 W (pat) 5/21) hat die alleinige Benennung des KI-Systems nicht zugelassen, jedoch eine Mitbenennung des KI-Systems erlaubt (ohne die Frage der Rechtsfähigkeit eines KI-Systems beantworten zu müssen).
Verletzungsrisiken bei der Erstellung und Nutzung von GenAI-Ergebnissen
Wenn die Ausgabe eines GenAI-Systems dem urheberrechtlich geschützten Werk eines Dritten sehr ähnlich ist, sind die folgenden Überlegungen von entscheidender Bedeutung:
Festlegung des Produktionsprozesses
Es ist wichtig zu verstehen, ob das KI-System mit dem urheberrechtlich geschützten Werk trainiert wurde oder darauf zugegriffen hat und wie dies das Ergebnis beeinflusst hat. Die Entwickler haben keine detaillierten Operationen offengelegt, so dass GenAI-Systeme für Nutzer und Anwender weitgehend eine "Black Box" sind.
Anforderungen an die Beweisführung
Für eine Urheberrechtsverletzung muss nachgewiesen werden, dass die Leistung das fremde Werk eines Dritten erkennbar aufnimmt und wiedergibt. Nach den §§ 16, 23 UrhG kommt es darauf an, ob das Werk in seiner Eigenart erkennbar ist (Vervielfältigung) oder nicht (freie Benutzung). Es muss nachgewiesen werden, dass das Originalwerk bei der Schaffung des Werkes verwendet wurde und noch als Vervielfältigung erkennbar ist.
Der Anbieter kann primär für Urheberrechtsverletzungen und sekundär für den Besitz eines rechtsverletzenden GenAI-Systems haftbar gemacht werden, wenn er weiß oder Grund zu der Annahme hat, dass das System rechtsverletzende Inhalte enthält.
Nach dem deutschen Urheberrechtsgesetz setzt eine Rechtsverletzung nicht nur die vorübergehende Vervielfältigung eines urheberrechtlich geschützten Werkes im Rahmen des Trainingsprozesses voraus, sondern die Person, die die Vervielfältigung veranlasst und ausführt (der Trainingsanbieter), würde für jede Rechtsverletzung im Zusammenhang mit dem Trainingsprozess haftbar gemacht werden.
Generative KI-Systeme werfen verschiedene urheberrechtliche Fragen für Rechteinhaber und Nutzer auf. Deutsche Gerichte haben noch nicht abschließend über die Urheberschaft von KI und die Verwendung geschützter Inhalte für Trainings entschieden. Während die Regulierungsdebatte weitergeht, müssen die Beteiligten die Risiken bewerten und die Rechte an KI-Produkten überprüfen, um Verstöße zu vermeiden.
Um den Schutz des geistigen Eigentums mit der Entwicklung der KI in Einklang zu bringen, müssen eine faire Entschädigung für Urheberrechtsinhaber, eine ethische Datenbeschaffung und der Schutz des Wertes der Daten gewährleistet werden. Die laufenden Regulierungsdebatten unterstreichen die Herausforderungen bei der Harmonisierung von KI-Investitionen mit bestehenden Rechten des geistigen Eigentums und machen deutlich, dass eine internationale Lösung erforderlich ist.
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