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Die Kunst des Streitens
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Global | Publikation | August 2024
Die in den letzten Jahren in mehreren europäischen Ländern eingeführten oder vorgeschlagenen Human Rights and Environmental Due Diligence ("HRDD" oder "HREDD") Anforderungen – insbesondere das dieses Jahr in Deutschland in Kraft getretene LkSG – haben multinationale Unternehmen vor Compliance-Herausforderungen bislang ungekannten Ausmaßes gestellt. Auf EU-Ebene sollen diese innerstaatlichen HRDD-Pflichten demnächst mit einer Richtline noch einmal erheblich ausgeweitet und verschärft werden. Zudem haben Unternehmen in einzelnen Wirtschaftsbereichen noch darüber hinausgehende Sorgfaltspflichten wie die der Batterieverordnung und der Entwaldungsverordnung zu erfüllen.
Diese Rechtsakte verpflichten Unternehmen zum Management möglicher Risiken, die, in Zeiten immer komplexer werdender weltweiter Wertschöpfungsketten, weit entfernt von ihrem Sitz entstehen können. Multinationale Unternehmen mit Geschäftstätigkeit in der EU sollten sich deshalb auf die erheblichen neuartigen Herausforderungen einstellen, die dieser juristische Flickenteppich mit sich bringt.
Nachfolgend soll ein kurzer Überblick gegeben werden über die wichtigste Gesetzgebung in diesem Bereich sowie Empfehlungen zur Handhabung der verschiedenen Anforderungen dieser Rechtsakte.
In einer Reihe von Mitgliedsstaaten der EU sowie anderer europäischer Länder, darunter das Vereinigte Königreich, Frankreich, Deutschland, Norwegen und die Schweiz, wurden in den letzten Jahren bereits zwingende HRDD/HREDD-Pflichten auf innerstaatlicher Ebene eingeführt. Insbesondere mit dem am 1. Januar 2023 in Deutschland in Kraft getretenen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz ("LkSG") werden größere Unternehmen in Deutschland verpflichtet, menschenrechts- und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in ihren Lieferketten angemessen zu beachten (siehe unseren Überblick hierzu). Zu diesen Sorgfaltspflichten gehören u.a. die Einrichtung eines Risikomanagements, jährliche und anlassbezogene Risikoanalysen sowie Dokumentations- und Berichterstattungspflichten. Verstöße gegen die Sorgfaltspflichten können mit einem Bußgeld von bis zu zwei Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes des Unternehmens geahndet werden.
Die innerstaatlichen HRDD-Gesetze unterscheiden sich in den verschiedenen Rechtsräumen aber erheblich in ihrem Anwendungsbereich, den auferlegten Sorgfaltspflichten, Möglichkeiten zur Haftungsbeschränkung und Sanktionen bei Gesetzesverstößen. Die Beachtung der Anforderungen aller anwendbaren HRDD-Gesetze kann daher insbesondere multinationale Unternehmen mit Geschäftstätigkeit und Lieferketten in Ländern mit einem erhöhten Risiko für menschenrechtsbezogene Rechtsverletzungen vor erhebliche Herausforderungen stellen.
Durch eine von der Europäischen Kommission am 23. Februar 2022 vorgeschlagene Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit ("CS3D") sollen die innerstaatlichen HRDD-Anforderungen auf Unionsebene angeglichen werden (siehe unseren Überblick hierzu). Die CS3D wird alle EU-Mitgliedsstaaten dazu verpflichten, HRDD-Pflichten gesetzlich zu verankern, und darüber gleiche Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen in der EU zu schaffen. Kernelemente dieser Anforderungen sind die Feststellung, Beendigung, Verhinderung, Abmilderung und Verantwortlichkeit für negative Auswirkungen auf Menschenrechte und Umwelt im eigenen Geschäftsbereich des Unternehmens, seinen Tochtergesellschaften und Wertschöpfungsketten.
Die Einzelheiten dieser Sorgfaltspflichten werden derzeit im Trilog zwischen dem EU-Parlament, Rat und Kommission ausverhandelt. Es wird erwartet, dass die Anforderungen der Direktive für bestimmte EU-Unternehmen ab 2026 verbindlich werden. Ausgehend vom aktuellen Stand der Vorschläge für die Trilogverhandlungen, wird die CS3D in ihrer finalen Fassung die Anforderungen des LkSG und der bereits in Kraft getretenen HRDD-Gesetze anderer Mitgliedsstaaten voraussichtlich verschärfen.
Insbesondere wird die CS3D (a) sich auf eine wesentlich größere Gruppe von EU- und Nicht-EU-Unternehmen (mit Umsatz in der EU) erstrecken als die aktuellen HRDD-Gesetze, (b) den Umfang der durch die HRDD-Anforderungen geschützten menschenrechts- und umweltbezogenen Belange erweitern (z.B. durch die Aufnahme von Klimazielen) und (c) Vorschriften enthalten für sowohl eine behördliche Kontrolle der Umsetzung der HRDD-Anforderungen als auch eine zwingende zivilrechtliche Haftung von Unternehmen für durch die Verletzung von Sorgfaltspflichten entstandene Schäden. Bestehende mitgliedstaatliche HRDD-Regelungen werden an diese verschärften Anforderungen anzupassen sein.
Zusätzlich zu den innerstaatlichen HRDD-Gesetzen und der CS3D müssen Unternehmen zunehmend auch die HRDD-Anforderungen und verbundenen Sorgfaltspflichten anderer Rechtsakte der EU berücksichtigen, die insbesondere im Zusammenhang mit dem Europäischen Grünen Deal in Kraft treten werden, mit welchem der Kontinent bis 2050 klimaneutral werden soll. Die nachfolgenden Verordnungen und Verordnungsentwürfe verdienen dabei besondere Beachtung.
a. Konfliktmineralienverordnung
Bereits am 1. Januar 2021 ist die Verordnung (EU) 2017/821 zur Erfüllung von Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten ("Konfliktmineralienverordnung") vollumfänglich in Kraft getreten. Sie verpflichtet EU-ansässige Importeure dieser Minerale und Metalle den in der Verordnung festgelegten HRDD-Pflichten in der Lieferkette nachzukommen und die Erfüllung dieser Sorgfaltspflichten zu dokumentieren. Dadurch sollen Risiken im Zusammenhang mit Konflikt- und Hochrisikogebieten ermittelt und mit den Beschaffungstätigkeiten verbundene schädliche Auswirkungen verhindert oder gemildert werden. Insbesondere müssen die Importeure dem fünfstufigen Rahmenwerk des OECD-Leifadens für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Minerale aus Konflikt- und Hochrisikogebieten folgen, zu dem eine Risikoanalyse sowie Prüfungen unabhängiger Dritter hinsichtlich der ordnungsgemäßen Umsetzung der HRDD-Pflichten gehören.
Die Befolgung der HRDD-Anforderungen der Konfliktmineralienverordnung wird von den zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten kontrolliert. Bei Verstößen teilen die zuständigen nationalen Behörden dem Importeur die zu ergreifenden Abhilfemaßnahmen mit. Importeure der von der Konfliktmineralienverordnung erfassten Minerale müssen die besonderen HRDD-Anforderungen der Konfliktmineralienverordnung zusätzlich zu den Anforderungen innerstaatlicher HRDD-Gesetze wie dem LkSG erfüllen.
b. Batterieverordnung
Am 14. Juni 2023 hat das Europäische Parlament eine Verordnung über Batterien und Altbatterien ("Batterieverordnung") angenommen. Die Batterieverordnung wird nach formaler Verabschiedung durch den Rat und ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft treten. Ziel dieser Verordnung sind die Förderung der Kreislaufwirtschaft und Verringerung der ökologischen und sozialen Auswirkungen in allen Phasen des Lebenswegs von Batterien. Nach ihrem Inkrafttreten wird die Batterieverordnung die bisherige Batterie-Richtlinie der EU von 2006 ersetzen. U.a. wird die Batterieverordnung Unternehmen, die Batterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh in Verkehr bringen, zur Einführung einer risikobasierten Strategie zur Erfüllung von HREDD-Pflichten in ihren Lieferketten für Kobalt, natürliches Graphit, Lithium und Nickel verpflichten. Die HREDD-Pflichten sind umfassend und beinhalten die Errichtung eines Systems von Kontrollen und Transparenz entlang der Lieferkette, Risikoanalysen, Maßnahmen zur Verhinderung und Abmilderung negativer Auswirkungen, die Einrichtung eines Beschwerdemechanismus und die Überprüfung der Umsetzung der HREDD-Pflichten durch eine im jeweiligen Mitgliedsstaat zugelassene Konformitätsbewertungsstelle.
Die Batterieverordnung wird neben der Konfliktmineralienverordnung gelten, von welcher bei der Batterieherstellung verwendete Materialien und Rohstoffe nicht erfasst werden. Während die Mitgliedsstaaten verpflichtet sind, die Sanktionen für Verstöße festzulegen, sieht die Batterieverordnung keine gesonderte zivilrechtliche Haftung und mögliche Schadensersatzansprüche vor. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Batterieverordnung neben anderen, sich mit dieser überschneidenden und eine zivilrechtliche Haftung von Unternehmen vorsehenden Rechtsakten gelten wird, insbesondere den gemäß der CS3D zu erlassenen innerstaatlichen HRDD-Gesetzen.
c. Entwaldungsverordnung
Am 29. Juni 2023 wird die Verordnung (EU) 2023/1115 über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die in Verbindung mit Entwaldung und Waldschädigung stehen, auf dem Unionsmarkt sowie ihre Ausfuhr aus der Union ("Entwaldungsverordnung") in Kraft treten. Ziel dieser Verordnung ist die Eindämmung von Entwaldung und Waldschädigung, die durch die Ausdehnung landwirtschaftlicher Flächen für die Erzeugung von Rohstoffen wie Rindern, Holz, Kautschuk, Ölpalme, Soja, Kakao oder Kaffee verursacht werden.
Unternehmen, die entsprechende Rohstoffe und deren Erzeugnisse auf dem Binnenmarkt in Verkehr bringen oder aus demselben ausführen, müssen daher ab dem 30. Dezember 2024 sicherstellen, dass diese "entwaldungsfrei" sind. Das bedeutet, dass die Rohstoffe auf Flächen erzeugt wurden, die nach dem 31. Dezember 2020 nicht entwaldet wurden. Zu den Unternehmen auferlegten Sorgfaltspflichten gehören regelmäßige Risikobewertungen und die Aufbewahrung von Unterlagen. Die zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten führen Kontrollen durch, um festzustellen, ob Unternehmen ihren Pflichten gemäß der Verordnung nachkommen. Die Mitgliedsstaaten sollen Sanktionen für Verstöße, einschließlich von Geldstrafen bis zu 4% des Jahresumsatzes des Unternehmens in den betreffenden Mitgliedsstaaten sowie der Möglichkeit der Einziehung der relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse, festlegen. Nach Inkrafttreten der Sorgfaltspflichten werden die mit den relevanten Rohstoffen und Erzeugnissen Handel treibenden Unternehmen die besonderen Anforderungen der Verordnung zusätzlich zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten in den Mitgliedsstaaten zu erfüllen haben. Dabei wird sich der Anwendungsbereich der Entwaldungsverordnung in bestimmten Fällen mit dem der innerstaatlichen HRDD-Gesetze wohl überschneiden – z.B. wenn die (durch die Entwaldungsverordnung verbotene) Umwandlung von Wäldern in landwirtschaftlich genutzte Flächen zugleich gegen das (durch HRDD-Gesetze aufgestellte) Verbot des widerrechtlichen Entzugs von Wäldern, deren Nutzung die Lebensgrundlage einer Person sichert, verstößt.
d. Zwangsarbeitsverordnung
Am 14. September 2022 hat die Europäische Kommission zudem einen Vorschlag für eine Verordnung zum Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Erzeugnissen auf dem Unionsmarkt ("Zwangsarbeitsverordnung") unterbreitet. Die Verordnung verbietet es Unternehmen (unabhängig von ihrem Sitz), in Zwangsarbeit hergestellte Erzeugnisse auf dem Unionsmarkt in Umlauf zu bringen oder diese aus der EU auszuführen. Zu diesem Zweck sollen die zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten die Wahrscheinlichkeit von einschlägigen Rechtsverletzungen aufgrund der verfügbaren Informationen bewerten und gegebenenfalls Ermittlungen in Bezug auf die betroffenen Erzeugnisse und Unternehmen einleiten. Bei der Feststellung von Rechtsverletzungen werden die Unternehmen von den Behörden dazu verpflichtet, die jeweiligen Erzeugnisse vom Unionsmarkt zu nehmen und gemäß den innerstaatlichen Vorschriften zu vernichten. Die im Fall der Zuwiderhandlung anwendbaren Sanktionen sind von den Mitgliedsstaaten zu bestimmen.
Zwar werden den Unternehmen durch die Zwangsarbeitsverordnung keine besonderen Sorgfaltspflichten auferlegt. Wenn ein Unternehmen den HRDD-Pflichten in seinen Lieferketten, einschließlich der Minimierung oder Beendigung von Risiken im Hinblick auf Zwangsarbeit, wirksam nachgekommen ist, soll dies von den Behörden bei der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit der Herstellung von Erzeugnissen in Zwangsarbeit allerdings berücksichtigt werden. Zu solchen HRDD-Pflichten sind nicht wenige Unternehmen bereits jetzt gemäß innerstaatlicher Gesetze wie dem LkSG verpflichtet. Mit der CS3D werden entsprechende HRDD-Anforderungen in allen EU-Mitgliedsstaaten eingeführt. Die Zwangsarbeitsverordnung wird diese Anforderungen um zusätzliche, produktbezogene Sanktionen ergänzen.
e. Europäische Rohstoffverordnung
Ein weiterer einschlägiger Vorschlag der Europäischen Kommission ist die Verordnung für einen Rechtsrahmen zur Gewährleistung der sicheren und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen vom 16. März 2023 ("Europäische Rohstoffverordnung"). Mit dieser Verordnung soll die Versorgung der EU mit kritischen Rohstoffen wie Lithium und Kobalt sichergestellt werden, die für die ökologischen und digitalen Ziele der Union von Bedeutung sind. Zu den von der Verordnung vorgeschlagenen Maßnahmen zur Förderung der europäischen Kapazitäten für Lieferketten für kritische Rohstoffe gehört ein vereinfachtes Verfahren zur Auswahl und Umsetzung strategischer Projekte. Diesen Projekten, die in der EU und Drittstaaten verwirklicht werden können, sollen vereinfachte Genehmigungsverfahren und ein erleichterter Zugang zu Finanzmitteln zugutekommen.
Wie die Zwangsarbeitsverordnung sieht die Europäische Rohstoffverordnung ebenfalls keine besonderen Sorgfaltspflichten von Unternehmen vor. Allerdings gehört die nachhaltige Umsetzung, insbesondere ein sozial verantwortliches Vorgehen einschließlich der Beachtung von Menschenrechten, zu den Voraussetzungen für die Anerkennung eines Projekts als "strategisches Projekt". Ob diese Anforderungen von dem jeweiligen Projekt erfüllt werden, soll sich nach dem Wortlaut des Vorschlags nach der CS3D bemessen, insoweit diese auf das das Projekt entwickelnde Unternehmen Anwendung findet. Für eine Anerkennung ihres Projekts als "strategisch" werden Unternehmen daher wohl die Umsetzung ihrer HRDD-Pflichten nach der CS3D – einschließlich der Durchführung einer Risikoanalyse zur Ermittlung tatsächlicher und potentieller negativer Auswirkungen des Projekts und des Ergreifens geeigneter Maßnahmen zur Vermeidung, Abschwächung und Behebung solcher Auswirkungen – nachweisen müssen.
Bereits derzeit hat eine Vielzahl in der EU tätiger Unternehmen die HRDD-Anforderungen sowohl innerstaatlicher HRDD-Gesetze wie dem LkSG als auch vereinzelter EU-Rechtsakte, insbesondere der Konfliktmineralienverordnung, zu erfüllen. Mit der Herausbildung neuer HRDD-Gesetzgebung in verschiedenen Rechtsräumen werden multinationale Unternehmen mit Geschäftstätigkeit in mehreren Ländern dazu gezwungen, sich mit den überschneidenden Anforderungen verschiedener Rechtsakte inner- und außerhalb der EU auseinanderzusetzen. Diese HRDD-Gesetze unterscheiden sich stellenweise erheblich in ihrem Anwendungsbereich, einschließlich in Bezug auf Tochterunternehmen und die Wertschöpfungskette des Unternehmens, den Auslösern für eine Unternehmenshaftung, materiell-rechtlichen Sorgfaltspflichten und möglichen Rechtsbehelfen. Auch die Implementierung sich ständig weiter entwickelnder Human Rights Management Systeme auf Konzernebene entbindet multinationale Unternehmen nicht von ihrer Aufgabe, sämtliche besonderen HRDD-Anforderungen innerstaatlicher Gesetze und auf Unionsebene zu ermitteln und umzusetzen. Nur so lässt sich die Einhaltung aller einschlägigen Anforderungen sicherstellen und können eine zivilrechtliche Haftung und (möglicherweise) empfindliche Strafen verhindert werden.
Die künftig in Kraft tretende CS3D wird auf EU-Ebene zu einer Ausweitung des Anwendungsbereichs geltender innerstaatlicher HRDD-Regelungen auf weitere Unternehmen und inhaltlichen Verschärfung der konkreten HRDD-Pflichten führen. Zugleich wird die CS3D voraussichtlich aber auch eine Angleichung der HRDD-Pflichten und Sanktionen in den einzelnen Mitgliedsstaaten nach sich ziehen, was die Handhabung der HRDD-Anforderungen in der EU erheblich erleichtern könnte. Ungeachtet dieser Tendenz zur Vereinheitlichung der HRDD-Anforderungen werden Unternehmen durch andere EU-Regelungen zum Schutz bestimmter Rechtspositionen und in einzelnen Wirtschaftsbereichen eine Reihe weiterer Sorgfaltspflichten auferlegt, die zwar mit der CS3D eng verbunden, aber von dieser gesondert umzusetzen sind. Beispiele hierfür sind die Batterieverordnung und die Entwaldungsverordnung.
In Anbetracht der Vielzahl aktueller und künftiger HRDD-Anforderungen der EU und ihrer Mitgliedstaaten sowie von Drittstaaten sollten multinationale Unternehmen zur Sicherstellung der Erfüllung ihrer HRDD-Pflichten wie folgt vorgehen:
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Ein Auslandsbezug im Sinne der EuGVVO liegt vor, wenn sich zwei in demselben EuGVVO-Mitgliedstaat wohnhafte Parteien im Rahmen einer Gerichtsstandsvereinbarung auf die internationale Zuständigkeit der Gerichte eines anderen EuGVVO-Mitgliedstaats verständigt haben.
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Künstliche Intelligenz (KI) wirft zahlreiche Rechtsfragen des geistigen Eigentums (IP) auf, insbesondere bei generativen KI-Systemen (GenAI), die Algorithmen zur Erzeugung neuer Inhalte verwenden. Dieser Artikel untersucht die wichtigsten IP-Probleme im Zusammenhang mit GenAI-Systemen aus der Perspektive der Streitbeilegung und der Prozessführung in Deutschland.
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